Bei der Frage, wo fleißiger gearbeitet wird, ob im Büro oder im Homeoffice, scheiden sich bekanntermaßen die Geister. Ein Arbeitgeber aus Mecklenburg-Vorpommern war mit der Leistung seiner Angestellten im Homeoffice unzufrieden und verlangte die Rückzahlung eines Teils des bereits gezahlten Lohns. Der Fall landete vor dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (5 Sa 15/23), welches die Klage allerdings abwies. Der Arbeitgeber konnte nicht beweisen, dass wirklich zu wenig gearbeitet wurde.
Aufarbeitung von Unterlagen im Homeoffice
Die Arbeitnehmerin war in einer Tagespflegeeinrichtung tätig. Einen Teil ihrer Arbeit durfte sie im Homeoffice verrichten. Dazu zählten unter anderem die Pflege des Qualitätshandbuchs und die Überarbeitung der erforderlichen Unterlagen. In einer Tabelle musste die Arbeitgeberin die geleisteten Stunden eintragen. Vor Gericht ging es um die Arbeit in rund 300 Stunden im Homeoffice von Dezember 2021 bis März 2022. Die geforderte Arbeit des Qualitätsmanagements wurde in der Zeit von der Arbeitnehmerin nicht fertiggestellt. Daraufhin forderte der Arbeitgeber eine Gehaltsrückzahlung von 7.112 Euro.
Die angestellte Pflegewirtin gab allerdings an, dass sie in diesem Zeitraum sehr wohl gearbeitet habe. So verwies sie auf E-Mails und Gespräche mit anderen Mitarbeiter:innen, die sie geführt hat, die zur Fertigstellung der Arbeiten nötig gewesen waren. Außerdem beklagte sie mangelnde Rückinformationen bei einigen bereits eingereichten Arbeiten.
Nicht-Arbeit konnte nicht nachgewiesen werden
Grundsätzlich gilt im Arbeitsrecht: ohne Arbeit, kein Lohn. Sowohl bei der Arbeit von Zuhause aus als auch im Büro. Wenn der Arbeitgeber allerdings eine Rückzahlung des gezahlten Lohns verlangt, muss er nachweisen können, dass tatsächlich nicht oder nicht ausreichend gearbeitet wurde. Das gelang ihm in diesem Fall nicht.
Auch wenn die geforderte Arbeit der Qualitätshandbücher nicht fertiggebracht werden konnte, ergibt sich aus Mailverkehr und Gesprächen, dass in den 300 Stunden, Arbeit verrichtet wurde, auch wenn es nicht zur Zufriedenheit des Arbeitgebers war. Einen Nachweis, dass in der Zeit nicht oder nur teilweise gearbeitet wurde, konnte der Arbeitgeber nicht bringen und somit wies das Gericht die Klage auf Rückzahlung des Lohns ab.
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