Sie sollen die Konzentration fördern und die Leistungsfähigkeit steigern. So lautet jedenfalls ein Werbeversprechen für ein Nahrungsergänzungsprodukt, die sogenannten „Focus-Kapseln“. Doch laut einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Berlin handelt es sich dabei um wissenschaftlich nicht belegte gesundheitsbezogene Behauptungen, die gegen die Health-Claims-Verordnung verstoßen.
vzbv klagte gegen unlautere Behauptungen
Das LG Berlin ((Urteil vom 13.07.2023 - 52 O 408/22) hat es dem Hersteller der „Focus-Kapseln“, der Whitewall GmbH, untersagt, damit zu werben, dass ihr Produkt die Konzentrations- und Leistungsfähigkeit verbessern würde. Im Internet vertrieb das Unternehmen das Nahrungsergänzungsmittel, welches die Vitamine B5 und B12 enthält, mit diesen Werbeaussagen. Die Aussagen über die Vorteile der Kapseln befanden sich auf der mehrfach im Onlineshop platzierten Produktverpackung und neben dieser. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) entdeckte die unlauteren Werbeversprechen und legte Klage gegen das Unternehmen ein.
Besonders negativ fielen dem vzbv diese Aussage auf: „Ob im Office, bei deinem Herzensprojekt oder einem entscheidenden Moment im Familienalltag: überall ist Focus gefragt. Doch manchmal fällt es schwer sich zu konzentrieren. Deshalb haben wir FOCUS KAPSELN entwickelt.“ Weiter wird von einer „innovativer Power-Formel“ gesprochen, mit der man jederzeit „zur Höchstform auflaufen“ und durch den Zusatz von Vitamin B5 und B12 die geistige Leistungsfähigkeit erhalten könne.
Werbeversprechen erfüllen gesetzliche Anforderungen nicht
Das Gericht hat die Werbeaussagen als Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung der EU eingestuft. Nach dieser dürfen Unternehmen nur dann mit gesundheitsbezogenen Aussagen werben, wenn sie von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit geprüft und auch zugelassen sind. Das gilt auch für allgemeine Aussagen über die Vorteile eines Lebensmittels oder eines Nährstoffs, die das gesundheitliche Wohlbefinden betreffen.
Wie der vzbv selbst berichtet, wurde durch das LG Berlin klargestellt, dass die Werbeversprechen der „Focus-Kapseln“ die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllen. Der bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern erweckte Eindruck, dass die Kapseln die Konzentrations- und Leistungsfähigkeit steigern, sei irreführend. Ebenso erachtete das Gericht den Produktnamen im Zusammenhang mit der strittigen Gestaltung der Internetseite als unzulässig.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Hersteller hat Berufung eingelegt.
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