Gleich zwei Wettbewerbsverstöße fand die Wettbewerbszentrale bei der WunderDrinks GmbH aus München, die unter anderem Bier unter dem Namen „WUNDERBRAEU“ verkauft. In dem Verfahren vor dem Landgericht München ging es einmal um die Herkunftsangabe des Biers und um den Claim „CO2 positiv”, wie beck-aktuell berichtete.
Firmensitz in München reicht nicht aus
Auf dem Etikett des Bieres hat das Unternehmen eine Münchener Adresse angegeben, die für ihren Sitz von Bierbrauereien bekannt ist. Allerdings hat das Unternehmen dort lediglich den Verwaltungssitz der GmbH. Das Bier wird außerhalb von München gebraut. Die Wettbewerbszentrale war der Auffassung, dass die Angabe „WUNDERBRAEU“ auf dem Etikett, zusammen mit einer Adresse in München, den Anschein erweckt, dass das Bier in München gebraut wird. Dieser Meinung folgte das Landgericht München und nahm hier einen Wettbewerbsverstoß an.
Unzureichende Infos zur Klimabilanz
Weitere Kritikpunkte waren die Angaben „CO2 positiv“ und „klimaneutrale Herstellung“. Auf der Flasche fanden sich keine Informationen zu den Bewertungsmaßstäben dieser Angaben. Ein QR-Code auf der Flasche führte lediglich zur allgemeinen Webseite des Unternehmens. Hier mussten Verbraucher:innen dann selber zu den entsprechenden Informationen navigieren. Zudem sollen die Informationen, die auf der Webseite vorhanden sind, nicht ausreichend sein. Wie die Klimabilanz erreicht wird und welche Ausgleichsmaßnahmen getroffen werden, ergibt sich aus den Informationen nicht. Auch hier schloss sich das Landgericht der Rechtsauffassung der Wettbewerbszentrale an. Mit dem Urteil wird es dem Unternehmen untersagt, weiterhin mit diesen Angaben zu werben, wenn die Informationen nicht ausreichend vorhanden sind.
Das Urteil vom Landgericht München (Az. 37 O 2041/23) ist noch nicht rechtskräftig.
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