Wird ein Produkt auf einem Werbeflyer zu einem bestimmten Preis angeboten, dann muss es auch zu diesem Preis lieferbar sein. Das hat das Landgericht (LG) Darmstadt so entschieden (Urteil vom 20.10.2023 - Az.: 22 O 6/23). Ist das Produkt zu dem angegebenen Preis gar nicht zu erhalten, stellt das eine Irreführung der Verbraucher:innen dar und ist somit wettbewerbswidrig. Da nützt es auch nichts, wenn Händler:innen darauf hinweisen, dass es sich lediglich um eine Beispielrechnung handelt.
Produkt war zum angegebenen Preis nicht lieferbar
Gerügt wurde ein Unternehmen dafür, dass es auf seiner Webseite in einem aktuellen Flyer ein Balkonkraftwerk mit einer Beispielrechnung zu einem bestimmten Preis beworben hat. Darauf wurde eine Kundin aufmerksam und wollte das Produkt erwerben. Der Händler teilte ihr jedoch mit, dass das Produkt zu dem angegebenen Preis nicht mehr lieferbar sei. Als Grund dafür gab er an, dass sowohl die hohe Nachfrage als auch die Inflation dazu geführt haben, dass sich der Preis inzwischen verdoppelt hat. In den Augen der Kundin stellte das Angebot eine Irreführung dar und sie klagte auf Unterlassung, schildert die Kanzlei Dr. Bahr den Fall auf ihrem Blog.
Argumentation des Unternehmens überzeugt Gericht nicht
Das LG Darmstadt bestätigte die Ansicht der Kundin und verurteilte das Unternehmen wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens entsprechend. Die zur Verteidigung vorgetragene Argumentation des Unternehmens konnte das Gericht nicht überzeugen. So trug es vor, dass auf dem Werbeflyer lediglich eine beispielhafte Darstellung des Preises vorgenommen wurde, um die anfallenden Stromkosten zu veranschaulichen. Auf dem Flyer habe daher explizit das Wort „Beispielrechnung“ gestanden. Auch der Hinweis, dass der Flyer mit dem „Stand: 05.2021“ verfasst wurde, sollte diesen Umstand belegen.
Empfängerhorizont eines Durchschnittsverbrauchers entscheidend
Die Darmstädter Richter:innen ließen das nicht durchgehen. Wenn ein konkretes Produkt auf einem aktuellen Werbeflyer beworben wird, dann gehen Verbraucher:innen auch davon aus, dass dieses Produkt lieferbar ist – auch zu dem genannten Preis. Diese Erwartungshaltung der Verbraucher:innen wird auch nicht durch die Hinweise zur Beispielrechnung oder auf einen älteren Sachstand entkräftet.
„Es kommt allein darauf an, ob nach dem Empfängerhorizont eines Durchschnittsverbrauchers eine Ware beworben wird, welche den angegebenen Preis aus dem Werbeflyer hat“, erläutert das Gericht seine Entscheidung. Weiter heißt es: „Liest ein Durchschnittsverbraucher den streitgegenständlichen Flyer, wird und darf er davon ausgehen, dass der Verkäufer ihm zumindest eine Ware anbieten kann, die den Anforderungen genügt.“ Beruft sich der Händler darauf, dass die Berechnung auf einem veralteten Stand beruhe, dann hätte er diesen entweder anpassen müssen, oder aber den Flyer nicht mehr in Umlauf bringen dürfen.
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