Die Werbung mit einer Spitzenstellung ist nicht generell unzulässig. Unternehmen, die sich solcher Werbeaussagen bedienen, sollten aber in der Lage sein, die Behauptung im Streitfall nachzuweisen. Wer mit „Deutschlands Nr. 1 Tag & Nacht Erkältungsmittel“ wirbt, muss auch das Top-Mittel anbieten. Nun ist es mit dem Urteil in der zweiten Instanz amtlich, dass die Werbung unlauter war.
Spitzfindigkeiten bei den Spitzenstellungen
Reichte lange Zeit eine einfache Schmerztablette, darf man sich heute an einen bunten Blumenstrauß an Mittelchen bedienen, wenn die Nase läuft oder der Hals kratzt. Das Präparat von Wick namens DayNait, um das es im Verfahren ging, schlägt jeweils eine Tablette für eine unterschiedliche Tageszeit vor. Morgens wird also, um fit und munter für den Tag zu sein, eine andere Wirkstoffkombination eingesetzt, als abends, in der ein erholsamer Schlaf im Vordergrund steht.
Solche Tag-und-Nacht-Erkältungsmittel sind seit ein paar Jahren neu auf dem Markt und werden nicht zuletzt durch massive Werbung immer beliebter. Gemessen an der Verkaufszahlen war das Präparat jedoch nur auf Platz sieben und nicht, wie ehauptet, die Nummer eins. Lediglich unter den speziellen Tag-und-Nacht-Erkältungsmitteln nahm das Produkt tatsächlich den ersten Platz ein.
Für die Zielgruppe sei das jedoch zu intransparent und verwirrend und damit unlauter. So sahen es die Wettbewerbszentrale, die Richter der ersten Instanz (wir berichteten) und nun auch die Richter am OLG Frankfurt (Urteil vom 14.12.2023, Az. 6 U 197/22). Für Verbraucher sei Erkältungsmittel gleich Erkältungsmittel, und es werde nicht zwischen den speziellen Optionen unterschieden. Die Werbung sei somit eine unzulässige, weil unwahre, Spitzenstellungsbehauptung. Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen.
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