Google soll seinen eigenen Preisvergleichsdienst Google Shopping bevorzugt haben, das hat 2017 die EU-Kommission entschieden (wir berichteten). Damals wurde eine Rekordstrafe in Höhe von 2,4 Milliarden Euro verhängt.
Ausnutzung der marktbeherrschenden Stellung
Der Suchmaschinenkonzern soll bei der Anzeige der Suchergebnisse seinen eigenen Dienst Google Shopping unzulässig bevorzugt haben und so seine marktbeherrschende Stellung ausgenutzt haben. Damit hat Google gegen Kartellrecht verstoßen, wie die Kommission entschieden hatte. Denn Preisvergleichsdienste sind stark davon abhängig, wie viele Zugriffe es auf die entsprechende Webseite gibt. Da Google als größte Suchmaschine eine marktbeherrschende Stellung hat, hat das Vorgehen Googles die Wettbewerbsfähigkeit der anderen Preisvergleichsdienste eingeschränkt.
Google legte Rechtsmittel ein
Anfang letzten Jahres wurde bekannt, dass Google gegen diese Strafe Einspruch vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eingelegt hat (wir berichteten). Google hatte die Entscheidung als „rechtlich, faktisch und wirtschaftlich falsch“ bezeichnet.
Allerdings sehen die Chancen, dass Google vor dem EuGH Erfolg hat, schlecht aus. Das ließ zumindest EuGH-Generalanwältin Juliane Kokott in ihrem Schlussantrag durchblicken: „Wie von der Kommission festgestellt und vom Gericht bestätigt, hat Google seine dominante Position auf dem Markt für Internetsuchmaschinen genutzt, um seinen eigenen Preisvergleichsdienst zu bevorzugen“. Ob die Richter den Einschätzungen der Generalanwältin folgen, ist noch offen, mit einem Urteil ist erst in einigen Monaten zu rechnen, wie das manager magazin berichtete.
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