Für viele Shops ist das Verpacken und Versenden von Artikeln im niederpreisigen Segment ein zu großer Aufwand. Sie versuchen die Kosten somit über einen Mindermengenzuschlag oder eine Bearbeitungsgebühr wieder reinzuholen. Das wiederum bewegt sich jedoch oft an der Grenze zur Legalität, weil es zu intransparent ist.
Preise müssen Zuschläge enthalten
Die Preisangabenverordnung schreibt vor, dass der Gesamtpreis neben der Mehrwertsteuer auch alle sonstigen Preisbestandteile enthalten muss, die beim Kauf des Artikels zwangsläufig anfallen. Möchte man eine Gebühr in Rechnung stellen, wenn der Einkaufspreis einen bestimmten Warenkorbwert unterschreitet, ist das zwar möglich. Jedoch scheitert es oftmals bei der Transparenz.
Ein Online-Shop für Staubsaugerzubehör verlangte, soweit der Einkaufswert unter 29 Euro lag, eine Bearbeitungspauschale. Dieser Betrag wurde jedoch erst nach dem Einlegen des Produktes im Warenkorb als gesonderter Kleinstmengenaufschlag eingepreist. Zuvor konnten die Interessenten lediglich über einen Sternchenhinweis erfahren, dass ein Mindermengenzuschlag berechnet würde, mussten den für sie infrage kommenden Gesamtpreis jedoch selbst errechnen. Das, so der abmahnende Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), sei ein Verstoß gegen die Verordnung.
Preisvergleich unzulässig erschwert
Das Landgericht Hannover urteilte schließlich ebenso, dass diese Form der Berechnung der Bearbeitungspauschale tatsächlich gegen die Preisangabenverordnung verstieß. Um beispielsweise eine Packung Staubsaugerfilter mit einem Kaufpreis von 14,95 Euro einzeln zu kaufen, sei zwingend die Pauschale zu zahlen. Der Gesamtpreis hätte daher mit 18,85 Euro (also inklusive des Mindermengenzuschlags von 3,95 Euro) angegeben werden müssen (Landgericht Hannover, Urteil vom 10.07.2023, Az.: 13 O 164/22, nicht rechtskräftig). Anders als bei den Versandkosten genüge die Lösung über einen Sternchenhinweis nicht, sondern die Kleinstmengenpauschale müsse als Preisbestandteil von vornherein im Gesamtpreis enthalten sein. Für den umgekehrten Fall (also ein Einkauf ab 29 Euro) könne die Pauschale nach Ansicht des Gerichts dann als eine Art Mengenrabatt wieder entfallen.
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Was ist aber, wenn der Kunde von dem Artikel, für den ich ja eigentlich 3 Euro das Stück haben möchte, 20 Stück kaufen möchte? Ich habe ihn ja nun nicht für 3 Euro in meinem Shop, sondern für 6 Euro, weil ja die Möglichkeit besteht, dass der Kunde ihn auch nur 1x bestellt und deshalb der Mindermengenzus chlag schon im Artikelpreis enthalten sein muss. Wenn der Kunde also 20 Stück bestellt, zahlt er 20 × 6 Euro und damit 120 Euro, obwohl ich ja eigentlich nur 3 Euro für den Artikel haben möchte und der Kunde damit eigentlich nur 60 Euro zahlen müsste. So oder so würde der Kunde ja dann aber nun, wo er ja Waren für mehr als 30 Euro im Warenkorb hat, keinen Mindermengenzus chlag mehr bezahlen müssen. Gehe ich nun nach diesem Urteil, würde ich den Mindermengenzus chlag nun als Rabatt im Checkout angeben. Das Shop System würde jetzt also 3 Euro Rabatt geben, da der Mindestbestellw ert überschritten wurde. Was ist nun aber mit den restlichen 57 Euro? Wie soll ich meinem Onlineshop jetzt verständlich machen, dass er die anderen 19 Artikel ebenfalls um jeweils 3 Euro reduzieren muss?
Wie schon einer meiner Vorredner geschrieben hatte, werden doch die Kunden eines Onlineshops mittlerweile wirklich entmündigt. Darf ich wirklich von meinen Kunden, die bei mir etwas einkaufen möchten und dafür ja wohl auch geschäftsfähig sein müssen, tatsächlich nicht erwarten, dass sie zwei Beträge im Kopf ausrechnen können? Um geschäftsfähig zu sein, muss ich doch zumindest ein paar Zahlen auch mal im Kopf zusammen rechnen können! Zumindest sollte ich erwarten können, dass meinem Kunden auch selbst klar ist, dass ein Betrag von 14,95 € auf jeden Fall unterhalb des angegebenen Mindestbestellw ertes von 29 € liegt und deshalb der Mindermengenzus chlag von 3,95 € selbstverständl ich noch dazu kommen wird, wenn er wirklich nur diesen einen Artikel bestellen möchte.
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Ist jedes Mal interessant wenn ich an unserer Tankstelle bei mir in der Nähe vorbeifahre.
Als letztes Jahr diese kurzfristige politische Lösung kam die den Preis senkte, ich weiss nicht mehr was das genau war, aber zum Stichtag die Preise nicht sanken, argumentierten die Tankstellen, dass der Kraftstoff im Tank ja noch zu alten Preisen eingekauft worden sei.
Aber als die Vergünstigung änderte, änderte sich auch sofort der Preis, obwohl noch alter günstigerer Kraftstoff im Tank war.
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Solche Zuschläge sind für den Kunden ärgerlich und machen die Suche nach einer günstigen Einkaufslösung zum nervigen, zeitraubenden Hürdenlauf.
Mit einem niedrigen Preis, den man einzeln garnicht erhalten kann, sollte man also auch nicht werben dürfen. Zumindest nicht als Einzelpreis!
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Das nenne ich mal Wettbewerbsverz errung. Warum passiert da Nichts?
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Gut, Shopbetreiber könnten einfach die Versandkosten bis zum Erreichen des Mindestbestellw ertes um die 3,95€ höher ansetzen. Transparenter wäre aber ein separater Mindermengenzus chlag.
Gleiches gilt auch für Mautgebühren, deren Berechnung unter Geschäftsleuten mittlerweile üblich ist. Die würde ich zu gerne als transparenten Aufschlag auch an meine Kunden weitergegeben, damit diese sehen, wem sie den höheren Preis zu verdanken haben. Leider bei Endkunden so auch nicht einfach möglich.
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Da der Shop verschiedene Versandmodelle zur Auswahl anbietet, ist die Angabe einer Bearbeitungsgeb ühr, Mindermengenpre is auch erst nach der Eingabe im Versandprozess möglich und damit nicht von vorneherein errechenbar und damit auch nicht von der Preisangabenver ordnung betroffen. Oder irre ich mich da etwa? Beste Grüße Michael
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