Wenn durch eine Phishing-Attacke Geld vom eigenen Konto abgebucht wird, kann der oder die Betroffene unter Umständen einen Erstattungsanspruch gegen die Bank haben. In dem Fall, den das Landgericht Lübeck zu entscheiden hatte, ging der Bankkunde allerdings leer aus.
Der Kläger wollte sich mit seinem Computer beim Online-Banking seiner Bank anmelden. Als die aufgerufene Webseite anders aussah als sonst, wurde er skeptisch und rief die Seite auch von seinem Smartphone aus auf. Weil die Seite hier genauso aussah wie auf dem Computer, fuhr er fort und wurde Opfer eines Phishing-Angriffs. Das ergaunerte Geld forderte er von seiner Bank zurück. Das Landgericht Lübeck lehnte die Forderung allerdings ab, da der Kunde grob fahrlässig handelte.
Betrüger riefen Kunden an
Nachdem der Kläger auf der Webseite auf seinem Smartphone seine persönlichen Daten eingegeben hatte, erschien dort ein fünfstelliger Zahlencode und die Mitteilung, dass der Kläger gleich einen Anruf erhalten würde. Die Anruferin gab sich als Mitarbeiterin der Bank aus und forderte den Kläger auf, die TAN-App auf dem Smartphone zu öffnen, sich einzuloggen.
Die Anruferin am Telefon fragte den Kläger daraufhin, ob dieser Interesse daran hätte, ein Tagesgeldkonto zu eröffnen. Als er dies bejahte, forderte die Anruferin den Mann auf, eine Überweisung mit der App freizugeben. Dabei solle es sich um eine Testüberweisung für das neue Konto handeln. Der Bankkunde überprüfte nicht genau, welchen Vorgang er hier freigegeben hatte. Erst am nächsten Tag bemerkte er, dass 15.000 Euro auf seinem Konto fehlten.
Bankkunde handelte fahrlässig
Der Betroffene verlangte das Geld von seiner Bank zurück, diese weigerte sich allerdings, zu zahlen und der Fall landete vor dem Landgericht Lübeck (LG Lübeck, 3 O 83/23). Das Gericht stellte sich aber aufseiten des Geldinstituts. Der Kläger handelte grob fahrlässig. Nachdem ihm bereits aufgefallen war, dass die Webseite der Bank ungewöhnlich aussah, hätte er sich nicht darauf verlassen können, dass es sich um einen herkömmlichen Vorgang handelt. Auch die Tatsache, dass der Anruf gegen 21:36 Uhr erfolgte, war ein Warnzeichen, welches er hätte erkennen können. Zudem hätte er auch überprüfen müssen, welchen Betrag er in seiner TAN-App freigeben sollte.
Durch dieses grob fahrlässige Vorgehen ist die Bank nicht verpflichtet, den entstandenen Schaden zu ersetzen.
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