Bereits im Oktober 2018 wollte die Hohe Domkirche zu Köln den Kölner Dom als Marke anmelden. Das Deutsche Patent- und Markenamt lehnte diese Anmeldung im Dezember 2020 ab. Dagegen klagte die Hohe Domkirche und scheiterte zunächst vor dem Bundespatentgericht und nun auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof (Beschluss vom 12.10.2023, Aktenzeichen: I ZB 28/23). Der Grund: Dem Dom fehlt es an Unterscheidungskraft.
Das steckt dahinter
Nach dem Markengesetz muss eine Marke eine Unterscheidungskraft haben, um eintragungsfähig zu sein. So eine Unterscheidungskraft ist dann gegeben, wenn Verbraucher:innen anhand der Marke erkennen, dass das Produkt von einem bestimmten Unternehmen stammt. Der Kölner Dom wäre also dann als Marke eintragungsfähig, wenn man beim Kauf eines Souvenirs die Worte „Kölner Dom“ mit der Hohen Domkirche zu Köln verknüpfen würde.
Verbindung zum Bauwerk
Woran denkt ihr, wenn ihr das Wort Kölner Dom lest? Der Bundesgerichtshof denkt offenkundig an das Bauwerk und nimmt an, dass es den durchschnittlichen Verbraucher:innen auch so geht. Das Gleiche gilt auch für Souvenirs, die in der Nähe des Bauwerks verkauft werden. Dabei ist irrelevant, ob diese von der Hohen Domkirche zu Köln selbst oder von anderen Anbieter:innen verkauft werden. Die Assoziation zum Bauwerk bleibt.
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