Nur weil ein Unternehmen bei der Suche nach Verstärkung in einer Stellenanzeige sein Team als „jung und dynamisch“ beschreibt, stellt das noch keine Diskriminierung des Alters dar, urteilte das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern. Eine Stellenanzeige müsse immer im Gesamtzusammenhang bewertet und dabei auf das Verständnis des Durchschnittslesers abgestellt werden. So könne dieser erkennen, dass mit solchen Aussagen der Arbeitsplatz beworben wird und nicht Personen wegen ihres Alters diskriminiert werden sollen.

Kläger forderte doppelte Entschädigung

„Wir sind ein junges und dynamisches Team mit Benzin im Blut und suchen Verstärkung“ – mit dieser Aussage ging ein Tankstellenpächter auf die Suche nach einem zusätzlichen Angestellten. Im Anschluss an diese Formulierung ging der Pächter näher auf die konkreten Anforderungen der Bewerber, das Gehalt und die anderen Arbeitsbedingungen ein. Zum Verkaufsteam gehörten bereits neun Mitarbeitende, die zwischen vierzig und sechzig Jahren als waren. Nur einen Ausreißer gab es: die Aushilfe mit ihren neunzehn Jahren. 

Der fünfzig Jahre alte Bewerber und spätere Kläger wurde nicht genommen. Stattdessen wurde ein achtundvierzig jähriger Mann eingestellt. Daraufhin machte der Kläger geltend, dass die Stellenanzeige eine Altersdiskriminierung darstelle und forderte sowohl eine Entschädigung dafür, als auch eine Entschädigung wegen der Verletzung des Datenschutzes, erläutert beck-aktuell. Grund dafür war, dass der Tankstellenpächter ihm nicht offenlegte, inwieweit er die personenbezogenen Daten des Klägers verarbeitet hatte. 

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Überspitzte und ironische Formulierung war erkennbar

Sowohl das Arbeitsgericht Rostock in erster Instanz, als auch das LAG Mecklenburg-Vorpommern in zweiter Instanz (Urteil vom 17.10.2023 – 2 Sa 61/23) entschieden jedoch gegen den Kläger. Die Richter:innen des LAG haben keinen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot erkennen können. So habe die Formulierung des Textes lediglich werbend für das Team sprechen sollen und nicht mögliche Interessenten aufgrund des Alters von der Bewerbung abhalten sollen. 

Weiter erläutert das LAG, dass es sich bei der Ausschreibung um eine „überspitzte, ironische, nicht ernsthaft gemeinte, in der Form eines Werbeslogans gehaltene Beschreibung des Arbeitsumfeldes“ gehandelt hat und das dem Durchschnittsleser auch erkennbar war. Die konkreten Anforderungen an die Bewerber:innen seien klar und deutlich in einem später genannten Absatz beschrieben worden. Und schließlich sei der Satz nicht losgelöst, sondern im Kontext zu bewerten gewesen. 

Den Entschädigungsanspruch aus der DSGVO sprach das Gericht dem Kläger ebenfalls nicht zu. Es genüge jedenfalls nicht, den bloßen Verstoß geltend zu machen. Vielmehr hätte der Kläger darlegen müssen, inwieweit ihm ein Schaden dadurch entstanden sei.

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