Wir haben oft genug darüber berichtet und informiert, dass meinungsbetonte Aussagen im Netz zu akzeptieren sind. Handelt es sich bei der Veröffentlichung im Internet jedoch um eine unwahre Tatsachenbehauptung, ist die Grenze zur Illegalität überschritten. Das kann auch Behörden treffen, wenn sie öffentlich vor einem Unternehmen warnen. Aber auch reine Formalien können eine Aussage zum Scheitern bringen.
Eilantrag gegen Veröffentlichung von Hygienemängeln im Internet erfolgreich
Die Internetseite verstoesse.lebensmittel-futtermittel-sicherheit.niedersachsen.de veröffentlicht, wie der Name vermuten lässt, Hinweise, wenn es im Land Niedersachsen zu nennenswerten Vorkommnissen kam. Während der Kontrolle in einer Gaststätte wurden eben solche gravierenden Mängel festgestellt, darunter Probleme mit der Eismaschine, der Kühlung von Getränken und der Geschirrspülmaschine. Der Landkreis hatte deshalb vor, die entdeckten Mängel auf der besagten Internetseite zu veröffentlichen. Dabei sollte darauf hingewiesen werden, dass die Gaststätte Lebensmittel unter möglicherweise „ekelerregenden“ Hygienezuständen hergestellt und gelagert habe oder dieser einer „nachteiligen Beeinflussung“ ausgesetzt gewesen seien. Die Betreiberin wandte sich sofort gegen die beabsichtigte Veröffentlichung und bekam recht.
Das Gericht, welches den Fall auf dem Tisch hatte, untersagte die Veröffentlichung schließlich. Interessanterweise ging es dem Gericht gar nicht mehr darum, ob die Mängel überhaupt vorlagen, sondern es stellte lediglich fest, dass Formalien verletzt worden seien.
Für die Internetveröffentlichung müssen nämlich spezifische Voraussetzungen erfüllt werden. Insbesondere müssten die Hygienemängel bereits in der Niederschrift des Lebensmittelkontrolleurs bestimmten Formalien entsprechen. Eine hinreichend sichere Prognose für eine Bußgeldverhängung sei ebenfalls notwendig, um öffentlich warnen zu dürfen. Die Behörde hatte zudem einige Gründe erst später hinzugefügt. Der Eilantrag der Gaststättenbetreiberin, die Hygienemängel aus der amtlichen Kontrolle öffentlich zu machen, war daher erfolgreich (Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss 4 B 237/23 vom 16.01.2024, Pressemitteilung vom 29.01.2024).
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