Auch wenn sich Unternehmen größte Mühe geben: AGB liest niemand. Warum sollte man also nicht etwas für die Umwelt tun und AGB im stationären Bereich ausschließlich digital zur Verfügung stellen, obwohl nicht jeder ein Smartphone oder einen internetfähigen Computer zur Verfügung hat? Kein Problem, bestätigt auch das Landgericht Lübeck.
Rund 80 Prozent Smartphone-Nutzer:innen
Will ein Unternehmen AGB in den Vertrag einbeziehen, muss es seiner Kundschaft zumindest „die Möglichkeit verschaffen, in zumutbarer Weise“ von den gestellten AGB Kenntnis zu schaffen, denn keiner muss die Katze im Sack kaufen. Ob man das allerdings tut, ist, rein rechtlich gesehen, irrelevant. Allerdings kann man sich hinsichtlich der Umsetzung streiten, ob AGB in rein digitaler Form diesen Anforderungen genügen. Die Zahlen sprechen zumindest dafür.
In den Altersgruppen der 14- bis 49-Jährigen sind Smartphones laut dem Statistikportal Statista mit einem Nutzeranteil von über 95 Prozent nicht mehr wegzudenken. Bei den über 70-Jährigen seien es immerhin noch 68 Prozent. Diese Fakten genügten schließlich auch dem Gericht und es hatte keine Einwände dagegen, dass AGB nur noch online zur Verfügung gestellt werden (Urteil vom 07.12.2023, Az. 14 S 19/23). Dem „Durchschnittskunden“ sei es zumutbar, online Kenntnis von den Rechtstexten zu nehmen.
Nur sprechenden Menschen kann man jetzt noch helfen
„Die Kammer verkennt nicht, dass es naturgemäß auch noch eine signifikante Anzahl an Personen ohne Smartphone bzw. ganz ohne Internetzugang gibt“, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts zu einem Einwand, welcher besonders ältere Menschen benachteiligen könnte. Diese Gruppe sei jedoch nicht der alleinige Maßstab, sondern eben nur die durchschnittliche Zielgruppe. Im Einzelfall sei es in Kauf zu nehmen, dass Personen Schwierigkeiten haben werden, Kenntnis von den Dokumenten zu nehmen. Hier rät das Gericht ganz pragmatisch, einfach mal nachzufragen und um einen Ausdruck zu bitten.
Auslöser für den Fall war, dass ein Unternehmen Auftragsformulare verwendete, die man online aufrufen und ausdrucken oder vor Ort in der Filiale ausfüllen kann. Auf diesen wurde auf die AGB im Netz verwiesen. Damit sie leichter gefunden werden, wurde eigens ein QR-Code aufgedruckt.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
Kommentar schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben