Nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hat jede von einer Datenverarbeitung betroffene Person das Recht auf Auskunft. Macht eine Person einen Auskunftsanspruch geltend, darf dieser abgelehnt werden, wenn er offenkundig unbegründet ist oder insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung exzessiv ist. Statt einer Ablehnung darf auch einfach ein angemessenes Entgelt verlangt werden (Art. 12 Absatz 5 DSGVO).

Wann aber ist die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs exzessiv? Damit hat sich kürzlich das Oberlandesgericht Nürnberg (OLG Nürnberg, Endurteil vom 29.11.2023, Aktenzeichen 4 U 347/21) auseinandergesetzt. 

Der Fall: Ex-Mitarbeiter verlangt Auskunft

Geklagt hatte ein ehemaliger Angestellter der beklagten Firma. Der Kläger war zuletzt sogar als Vorstandsmitglied tätig. Er machte einen umfangreichen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO geltend. Im Vorfeld hatte die Beklagte dem Ex-Mitarbeiter lediglich Auskunft über die Daten im Stammsystem gegeben. Der Kläger wollte aber sämtliche Informationen, die bei der Beklagten gespeichert waren. Dabei ging es ihm unter anderem um Protokolle von Vorstandssitzungen, sowie den E-Mail-Verkehr.

Die Firma wollte diese Daten nicht herausrücken und lehnte den Anspruch als rechtsmissbräuchlich ab. Zum einen monierte sie, dass der Ex-Mitarbeiter die Daten auch für datenschutzfremde Zwecke nutzen möchte. Im Vorfeld gab es nämlich bereits einen Rechtsstreit in einer anderen Sache vor dem Landgericht Oldenburg. Zum anderen sei der Anspruch exzessiv, da das Zusammenstellen der Daten mit viel Aufwand verbunden sei.

Das Gericht teilte diese Ansicht aber nicht und gab dem klagenden Ex-Mitarbeiter Recht.

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Ein erster Antrag kann nicht exzessiv sein

Das Gericht erkannte die Begründung der Beklagten für die Ablehnung des Auskunftsanspruchs nicht an: Zum einen ist das Motiv des Klägers nicht relevant. Selbst wenn Betroffene das Auskunftsrecht für datenschutzfremde Motive verwenden, liegt kein Missbrauch vor. Das liegt einfach daran, dass in Artikel 15 DSGVO, der den Auskunftsanspruch regelt, diese Einschränkung nicht existiert.

Das Auskunftsersuchen ist außerdem nicht exzessiv. „Exzessiv ist die Datenauskunft schon deswegen nicht, weil es sich um den ersten Antrag handelt“, heißt es konkret im Urteil. Außerdem komme es auch nicht darauf an, dass die verlangte Datenauskunft mit viel Zeit und Mühe verbunden sei, „denn der Aufwand ist unerheblich“.

Rechtsprechung uneins

Wann ein DSGVO-Anspruch rechtsmissbräuchlich eingesetzt wird, ist umstritten. So berichteten wir erst im vergangenen Jahr von einem Urteil des LG Gießen (Urteil vom 11.01.2023, Az.: 2 O 178/22), welches einen Anspruch als missbräuchlich einstufte, weil die betroffene Person die Daten lediglich für die Verfolgung von Leistungsansprüchen haben wollte. Entsprechend muss hier wie so oft wohl noch auf eine höchstrichterliche Urteilsfindung gewartet werden, um abschließende Rechtssicherheit zu bekommen. 

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