Treten auch nach einer Minderung des Preises weiterhin Probleme mit dem Internet auf, ist die Kundschaft unter bestimmten Voraussetzungen dazu berechtigt, von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen. Jedenfalls darf das Telekommunikationsunternehmen nicht aufgrund der Minderung das Sonderkündigungsrecht für die Zukunft ausschließen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden und gab damit dem klagenden Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) Recht.

Sonderkündigungsrecht durch Minderung ausgeschlossen?

Auch wenn ein Internetanbieter die monatlichen Kosten reduziert, um einer entgegen der Vertragsvereinbarung zu langsamen Internetverbindung Rechnung zu tragen, bleibt das Sonderkündigungsrecht unter bestimmten Voraussetzungen bestehen, entschied das OLG Köln (Urteil vom 24.11.2023, Az.: 6 U 76/23) nach einem Bericht der Kanzlei Dr. Bahr

Einem Kunden war seine Internetverbindung zu langsam, weshalb er sich bei seinem Telekommunikationsanbieter beschwerte. Das Unternehmen ging auf seine Beschwerde ein und gewährte ihm einen monatlichen Nachlass von 5 Euro auf den Gesamtpreis. Allerdings versendete der Telekommunikationsanbieter, die Deutsche Telekom, ein Antwortschreiben mit dem Zusatz, dass aufgrund der Minderung das Sonderkündigungsrecht für die Zukunft entfalle. Das OLG Köln sah jedoch, wie auch schon die Vorinstanz, das Landgericht (LG) Köln, eine Irreführung der angesprochenen Verbraucher:innen. Die Klage hatte der vzbv für den Verbraucher eingereicht. 

Auffassung der Telekom falsch und irreführend

Würde das Sonderkündigungsrecht aufgrund einer Minderung wegen langsamem Internet ausgeschlossen werden, würde das bedeuten, dass die Verbraucher:innen auch dann weiter an den Vertrag gebunden sind, wenn die Datenübertragung dauerhaft hinter der vereinbarten Leistung zurückbleibt, erläutert das Gericht. Insoweit urteilte schon das LG Köln, dass die Rechtsauffassung der Deutschen Telekom falsch und damit auch irreführend sei. 

So diene das Gesetz den Verbraucher:innen dazu, die Möglichkeit zu haben, sich gegen eine mangelhafte Leistung wehren zu können. Nur aufgrund einer durch die Minderung erfolgten Preisanpassung werde aber noch keine vertragsgemäße Leistung erzielt. Darüber hinaus hatte die Telekom ihr Schreiben nicht näher erläutert, sodass die Gefahr bestünde, dass der Kunde davon ausgeht, auch aus anderen Gründen nicht mehr vorzeitig kündigen zu können. Das Gericht betonte, dass das Sonderkündigungsrecht nicht wegfalle. Zumindest dann nicht, wenn sich trotz Minderung die Leistung noch weiter verschlechtert. Soweit die Kundschaft eine weitere Verschlechterung der Übertragungsraten belegen kann, dürfe sie auch vorzeitig kündigen. 

Sie wollen immer über die neuesten Entwicklungen im Online-Handel informiert sein? Mit unseren Newslettern erhalten Sie die wichtigsten Top-News und spannende Hintergründe direkt in Ihr E-Mail-Postfach – Jetzt abonnieren!

 

Artikelbild: http://www.depositphotos.com