Sei es der Bereich der Persönlichkeitsentwicklung oder ein beruflicher Kontext: Coaching kann viele Vorteile bieten. Doch es ist nach wie vor auch umstritten. Die Gründe sind mannigfaltig und reichen von den oftmals fehlenden Standards und fachlichen Qualifikationen bis hin zu überzogenen Kosten. Auch die Problematik, ob Online-Coachings als Fernunterricht zulassungspflichtig sind, beschäftigt die Rechtsprechung.

Coaches geben keinen Unterricht

Laut dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) muss für Fernunterricht die Zulassung einer Behörde vorliegen. Andernfalls handelt das Unternehmen, welches den Unterricht anbietet, wettbewerbswidrig und kann dafür von der Konkurrenz abgemahnt werden. Außerdem kann das Unternehmen ohne Zulassung keine Vergütung verlangen. Wie steht es nun um ein Coaching für Online-Shops (konkret bezeichnet als E-Commerce-Mentoring), welches den Teilnehmer:innen zu mehr Erfolg bei ihrem Geschäft verhelfen soll: Ist das zulassungsfreies Coaching oder echter Unterricht?

Ein Unternehmen bewarb eines der vielfach anzutreffenden Coaching-Lehrgänge, durch die die Teilnehmenden bessere Gewinne im Bereich „Print on Demand“ erzielen könnten, ohne jedoch über eine entsprechende Zulassung nach dem Fernunterrichtsgesetz zu verfügen. Schließlich buchte ein angehender Online-Händler dieses Coaching für knapp 6.400 Euro. Enthalten in dem Preis war ein sechsmonatiges Programm, welches einen Zugang zu einem Videokursbereich mit 235 Schulungsvideos sowie regelmäßige wöchentliche Zoom-Meetings enthielt. Weil der Händler kalte Füße bekam und nicht zahlen wollte, musste er sich schließlich verklagen lassen.

Individuelle Betreuung oder didaktische Wissensvermittlung?

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg verneint zumindest für diesen konkreten Fall die Einordnung als Fernunterricht (Urteil vom 20.02.2024, Az.: 10 U 44/23) und verurteilte den Existenzgründer zur Zahlung. Stehe im Rahmen des Coaching-Vertrags die individuelle persönliche Begleitung im Vordergrund und keine Vermittlung von didaktisch aufbereitetem Lernstoff und Wissen samt Überwachung des Lernerfolgs, liege laut Auffassung des Gerichts darin kein Vertrag nach dem Fernunterrichtsgesetz. In der ersten Instanz obsiegte noch der Existenzgründer und ein Aufschrei ging durch die Coaching-Szene (LG Hamburg, 19.07.2023, Az.: 304 O 277/22).

Ein roter Faden lässt sich in der Rechtsprechung bisweilen noch nicht erkennen. Grund ist vor allem, dass die angebotenen Dienste stets höchst individuell sind und man jeden Fall für sich betrachten muss. Weil Unternehmer:innen kein Widerrufsrecht zusteht, ist eine tiefergehende Prüfung jedoch durchaus ratsam, denn wie eingangs erwähnt, muss ein Fernunterricht ohne Zulassung nicht vergütet werden.

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