Auch wenn die Einführung des Kündigungsbuttons Jahre später noch von vielen Webseiten stiefmütterlich behandelt wird, bleibt es dabei: Kund:innen soll es so einfach wie möglich sein, sich von Verträgen zu lösen. Dass eine einmal versendete Kündigung noch einmal am Telefon bestätigt werden muss, ist somit fern von Recht und Gesetz.
Abmahnung durch Verbraucherzentrale
Ein Unternehmen, das online die Bereitstellung von Webspeicherplatz, E-Mail-Postfächern und Servern anbietet, tat jedoch genau das. Die online erklärte Kündigung wurde von einem Bestätigungstelefonat abhängig gemacht. Wenn die angeschriebene Kundschaft ihre Kündigung nicht binnen 14 Tagen telefonisch bestätigt, bleibe das Vertragsverhältnis unverändert bestehen, heißt es in der einschüchternden Mitteilung der Firma. Wie solche Rückgewinnungstelefonate ablaufen, ist bekannt…
Clevererweise machte sich der Betroffene schlau und die Abmahnung der Verbraucherzentrale folgte auf den Stand. Im Fall eines Anrufs werde „mittels rhetorischer Kunstfertigkeit“ oder durch Anbieten anderer Vertragskonditionen versucht, Kündigungswillige von einer Beendigung des Vertrages abzuhalten. Auch wenn es nicht zu einem Anruf komme, sei die Mitteilung für sich genommen schon als unlautere geschäftliche Handlung fragwürdig, weil sie über die Rechte der Betroffenen in die Irre führt.
Verhindern einer Geschäftsbeendigung ebenso schutzwürdig
Das Gericht folgte dieser Auffassung wenig überraschend (LG Koblenz, Urteil vom 27.02.2024, Az.: 11 O 12/23, nicht rechtskräftig). Das Unternehmen wandte zwar vergeblich ein, dass ohne die telefonische Rückbestätigung der Kündigung das Risiko unberechtigter Kündigungen durch Dritte bestünde. Dahingehend verwies das Gericht die Firma jedoch lapidar darauf, doch den vom Verbraucher gewählten Kommunikationskanal zu nutzen, beispielsweise einen Bestätigungslink zur Identifizierung an die von ihm hinterlegte E-Mail-Adresse zu senden. Andernfalls würde übrigens auch die Pflicht zur Nutzung eines Kündigungsbuttons ad absurdum geführt, wenn bei jeder elektronisch eingereichten Kündigung ein Missbrauch zu befürchten wäre.
Damit ist der Fall vorerst erledigt. Ob das verklagte Unternehmen Rechtsmittel eingelegt hat oder einlegen will, ist nicht bekannt.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
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Im Sommer wurde der Internetvertrat gekündigt, allerdings jetzt erst zum Februar 2024. Nach 3 Tagen hat man uns einfach den Hahn zugedreht und Spielchen gespielt. Nachdem zwei Tage das Netz nicht ging, Wollte man uns mal eben mit einer Mail einen neuen Verlängerungsve rtrag unterjubeln. Zum Glück haben wir das noch bemerkt und nicht bestätigt.
Jetzt wollten wir den Handy Vertrag kündigen. Wir betätigten den Button und ein Fenster ploppt auf, man sollte sich moch tel. melden. Das war abends. Gehts noch komplizierter? JA
Am nächsten Tag kam per SMS eine Meldung und auch eine per Mail, dass man zum Anrufen eine PIN benötigt. Diese ist uns nicht bekannt und wo man diese findet wurde lediglich nur die Webseite angegeben, dann darf man dort im Dschungel selbst suchen und anscheinend nicht kündigen.
Ohne PIN keine Kündigung ....
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