Wer eine für die Abmahnung meist obligatorische Unterlassungserklärung unterzeichnet, muss alles tun, um zukünftige oder andauernde Rechtsverstöße zu verhindern oder rückgängig zu machen. Diese Verpflichtung erstreckt sich entweder auf einzelne Bereiche, z. B. nur den Amazon-Shop, oder das ganze Internet. Die Wayback Machine (www.waybackmachine.org beziehungsweise www.archive.org) zählt jedoch nicht dazu. Es handelt sich nicht um einen neuen Verstoß, wenn alte Webseiten-Versionen in einem Webarchiv wie der Wayback Machine weiterhin auffindbar sind. Nach dem ersten Signal aus der Rechtsprechung (wir berichteten) stimmte nun erstmals ein Obergericht zu.
Kein Verstoß gegen Unterlassungserklärung und keine Vertragsstrafe
Ein Unternehmen, welches Stadtpläne und Landkarten lizenziert, wurde auf eine andere Webseite aufmerksam, welche einen Teil ihrer besagten Karten ungefragt und ohne Erlaubnis verbreitete. Es kam zur Abmahnung und Unterlassungserklärung. Insoweit war daran auch nichts auszusetzen und die Pflicht zur aktiven Beseitigung der rechtswidrigen Bildnutzung ist gang und gäbe im Internet. Schließlich waren die Karten auch nicht mehr über die Seitennavigation der besagten URL aufrufbar. Aber das abmahnende Unternehmen wollte sich nicht damit zufriedengeben, dass die Inhalte noch über den direkten Link, in der Wayback Machine sowie über die Eingabe spezieller Suchbegriffe über Google/Bing einsehbar waren.
Sind die Kartenausschnitte, wie hier, noch über die Eingabe der genauen URL aufrufbar, sei das kein Grund für eine Vertragsstrafe (OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 19.02.2024, Az.: 3 U 2291/23). Zudem sei die Wiedergabe der Bilder in der Wayback Machine ausnahmsweise unproblematisch für das abgemahnte Unternehmen, denn das habe dort gar keine Kontrolle über die Bereitstellung der Kartenausschnitte. Das Archiv könne nicht von üblichen Internet-Suchmaschinen durchsucht werden. Vielmehr müsse man gezielt das Internet-Archiv aufrufen und dort nach speziellen Inhalten suchen. Auch die Treffer bei Bing und Google seien unproblematisch, denn die nötigen Suchbegriffe, um diese angezeigt zu bekommen, seien „zu speziell“.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
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