Sind Mitarbeitende krankgeschrieben, haben sie in der Regel Anspruch auf die Fortzahlung des Lohnes. Das gilt auch, wenn man aufgrund einer symptomlosen Infektion mit dem Coronavirus wegen einer behördlich angeordneten Quarantäne das Haus nicht verlassen hat.

Fünf Tage AU, zwei Wochen Quarantäne

Ausgangspunkt des aktuellen Urteils des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 20. März 2024, Aktenzeichen: 5 AZR 234/23) ist ein Streit zwischen einem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber: Der Arbeitnehmer wurde im Dezember 2021 positiv auf das Coronavirus getestet. Die ersten Tage litt er unter Husten, Schnupfen und Kopfschmerzen. Für diese fünf Tage erhielt er auch eine AU-Bescheinigung seines Arztes und auch entsprechend den Lohn. Gleichzeitig durfte der Arbeitnehmer aber auch wegen einer behördlichen Anordnung für zwei Wochen das Haus nicht verlassen. Eine Tätigkeit aus dem Homeoffice heraus war außerdem nicht möglich, da der Arbeitnehmer in der Produktion tätig war. Für diese übrige Zeit wollte der Arzt ihm keinen Krankenschein ausstellen. Er war der Ansicht, dass die Quarantäne-Anordnung zum Beleg für die fehlende Arbeitsfähigkeit reichen müsse. Das Unternehmen sah das anders und zahlte für die übrigen Tage keinen Lohn. Daraufhin klagte der Arbeitnehmer.

Symptomlose Krankheit kann zur Arbeitsunfähigkeit führen

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Kläger recht: Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz haben Arbeitnehmer:innen dann einen Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn sie unverschuldet aufgrund einer Krankheit ihre Arbeitsleistung nicht erbringen können. Darf ein mit dem Virus infizierter Mensch aufgrund einer behördlichen Anordnung das Haus nicht verlassen, führt dies im Ergebnis zur Arbeitsunfähigkeit. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Arbeitsleistung nicht von zu Hause aus erbracht werden kann.

Hinzu kommt noch, dass das Verlassen der Wohnung entgegen der behördlichen Anordnung eine Ordnungswidrigkeit gewesen wäre. Damit war es dem Kläger auch unmöglich, zur Arbeit anzutreten.

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Fehlende Impfung ist kein Verschulden

Außerdem musste sich das BAG noch mit der Frage beschäftigen, ob sich der fehlende Impfschutz auf den Anspruch auf Entgeltfortzahlung auswirkt, denn: Nur wer unverschuldet arbeitsunfähig ist, hat diesen Anspruch. Hier hat sich das BAG der Meinung der Vorinstanz angeschlossen. Diese hat zwar die Feststellung getroffen, dass eine fehlende Schutzimpfung „einen gröblichen Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen zu erwartende Verhalten“ darstelle; gleichzeitig hätte es aber trotz Impfung auch zu einer Infektion kommen können.

Entsprechend kann die fehlende Impfung nicht als Verschulden gewertet werden. 

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