Kauft man ein Tier, so gelten hier ebenfalls die Regeln des Gewährleistungsrechts. Das liegt daran, dass Tiere zwar keine Sachen sind, rein rechtlich aber in vielen Fällen so behandelt werden. Soll heißen: Auch ein Tier kann einen Sachmangel haben. Aber: Was ist in so einem Fall zu tun? Direkt zum Tierarzt zu gehen ist jedenfalls nicht immer eine gute Idee, machte nun das Landgericht Lübeck (Urteil vom 30.08.2021, Aktenzeichen: 18 C 619/20) klar.
Zwei kranke Katzen im Sack
Geklagt hatte eine Käuferin: Diese erwarb zwei Katzen. Bereits am Tag nach der Abholung musste sie mit den Katzen in eine Tierarztpraxis. Die Besuche wiederholten sich und so kamen Behandlungskosten in Höhe von 700 Euro zustande. Diese wollte die Käuferin im Wege des Schadensersatzes von der Verkäuferin erstattet haben. Diese weigerte sich, weswegen es zur Klage kam.
Nachdem die Käuferin in der ersten Instanz vor dem Amtsgericht Reinbek (Urteil vom 30.08.2021, Aktenzeichen: 18 C 619/20) noch Recht bekam, wies das Landgericht nun die Klage ab.
Käuferin hätte Frist setzen müssen
Das Landgericht wandte auf den Fall die Grundsätze des Gewährleistungsrechts an: Wird ein Tier kurz nach der Übergabe krank, handelt es sich sehr wahrscheinlich um einen Mangel und bei einem solchen gilt der Vorrang der Nacherfüllung. Bevor die Käuferin den Mangel, also die Krankheit, eigenständig durch eine tierärztliche Behandlung beheben lässt, hätte sie der Verkäuferin eine Frist setzen müssen. Es lag auch kein Notfall vor, der eine sofortige Behandlung notwendig gemacht hätte. Die Tiere seien zwar in einem schlechten Pflegezustand und unterernährt gewesen; eine Behandlung direkt am Tag nach der Übergabe sei aber nicht notwendig gewesen. Die Käuferin hätte daher „unproblematisch eine Frist zur Selbstvornahme der Behandlungen auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung setzen“ können, zitiert die LTO das Gericht.
Die Klägerin argumentierte außerdem, dass sie vor dem Arztbesuch gar nicht wissen konnte, wie ernst der Zustand der Katzen gewesen sei. Auch habe sie ohne den Besuch nicht wissen können, ob der Zustand sich bereits vor oder erst nach der Übergabe der Tiere eingestellt hätte. Diese Argumente ließ das Gericht aber nicht gelten: Laut der Rechtsprechung müssen Käufer:innen auch dann eine Frist setzen, wenn sie noch gar nicht sicher wissen, ob es sich um einen Mangel handele.
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Fristsetzung ist keine „bloße Förmelei“
Dabei machte das Gericht zudem klar, dass die Fristsetzung keine „bloße Förmelei“ ist, sondern einen sinnvollen Zweck verfolge: Durch die Fristsetzung wird der Verkäuferpartei deutlich gemacht, dass hier konkrete Kosten drohen. In dem man nun eine Frist setzt, gibt man der Gegenseite die Gelegenheit, sich selbst um den Mangel zu kümmern und so möglicherweise Kosten so gering wie möglich zu halten.
Zudem haben Verkäufer:innen durch die Frist die Möglichkeit, zu prüfen, ob hier überhaupt ein Sachmangel vorliegt. Diese Prüfung ist aber nur schwer möglich, wenn der Mangel bereits durch eine Selbstvornahme behoben wurde.
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