Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) legt fest, bei welchen Verstößen eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ausgesprochen und im Nachhinein eine Klage erhoben werden kann. In der Vergangenheit war es umstritten, ob DSGVO-Verstöße im Zuge des Wettbewerbsrechts geltend gemacht werden können. Denn damit Mitbewerber oder Verbraucherverbände Ansprüche mittels des UWG geltend machen können, muss es sich um eine Marktverhaltensvorschrift handeln. Strittig war, ob es sich bei der DSGVO um eine solche Vorschrift handelt und wer diese Verstöße geltend machen kann. Der Europäische Gerichtshof hat im letzten Jahr bereits in einem Urteil entschieden, dass Verbraucherverbände gegen DSGVO-Verstöße klagen können, wenn Nutzerdaten rechtsmissbräuchlich weiter gegeben werden (wir berichteten). Im Fall, den das Landgericht Düsseldorf entscheiden musste, ging es allerdings um DSGVO-Auskunftsansprüche, gegen die Verstoßen wurden. Ein Online-Shop ist dem Auskunftsanspruch nach Artikel 15 DSGVO einer Verbraucherin nicht nachgekommen. Die datenschutzrechtliche Auskunft wurde nicht, wie es das Gesetz vorsieht, nach einem Monat erteilt, sondern erst nach knapp zwei Monaten. Gegen dieses DSGVO-Vergehen hat allerdings nicht die Verbraucherin selbst geklagt, sondern die Verbraucherzentrale. 

DSGVO-Auskunft Marktverhaltensvorschrift?

Um zu entscheiden, ob die Verbraucherzentrale klagen darf, obwohl sie selbst, keinen Auskunftsanspruch geltend gemacht hat, kommt es darauf an, ob es sich bei Artikel 15 DSGVO um eine Marktverhaltensvorschrift handelt. Denn nur eine Marktverhaltensvorschrift kann nach dem Wettbewerbsrecht von einem Abmahnverein oder einem Wettbewerber geltend gemacht werden. Das Landgericht Düsseldorf sagt im Urteil (34 O41/23) dazu: 

„Marktverhalten ist jede Tätigkeit auf einem Markt, die objektiv der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen dient und durch die ein Unternehmer auf Mitbewerber, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer einwirkt. Eine Norm regelt das Marktverhalten, wenn sie einen Wettbewerbsbezug aufweist, indem sie die wettbewerblichen Belange [...] schützt.“

Weiter führt das Gericht aus, dass es sich bei datenschutzrechtlichen Vorschriften um eine Vorschrift handelt, die den Interessen der Marktteilnehmer gilt. Das Landgericht Düsseldorf führt weiter aus, dass datenschutzrechtliche Bestimmungen einen wettbewerbsrechtlichen Bezug aufweisen, weil es um die Zulässigkeit der Erhebung und Nutzung von Daten geht, die später unter anderem zu Werbezwecken oder anderen kommerziellen Zwecken genutzt werden, so hat bereits das OLG Stuttgart in einem anderen Fall argumentiert.

Zusammengefasst, sagt das Gericht also, dass Datenschutzvorschriften, nicht nur die betroffene Person etwas angehen, sondern auch eine Auswirkung auf den Markt und den Wettbewerb haben und damit im Zuge des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht werden. 

Auch der Auskunftsanspruch aus der DSGVO ist nach Ansicht der Düsseldorfer Richter:innen eine solche Vorschrift, denn Informations- und Auskunftspflichten, dienen dem Interesse des Verbrauchers oder der Verbraucherin. Auf Grundlage dieser Informationen können Verbraucher:innen geschäftliche Entscheidungen treffen. 

Können auch Mitbewerber DSGVO-Verstöße geltend machen?

In der Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf und in der Entscheidung, die der EuGH zuvor getroffen hat, geht es nur um die Geltendmachung von DSGVO-Verstößen von Verbraucherverbänden. Ob diese Ansprüche auch von Mitbewerbern, also beispielsweise von anderen Online-Händlern geltend gemacht werden können, steht noch nicht fest. Diese Frage hat der BGH bereits im letzten Jahr an den EuGH weiter gegeben (wir berichteten), allerdings wurde hier noch keine Entscheidung getroffen. 

Was spricht gegen die Entscheidung?

Sowohl bei dem Urteil, welches das Landgericht Düsseldorf nun entschieden hat, als auch bei der Frage, ob Mitbewerber:innen DSGVO-Verstöße geltend machen können, argumentieren einige, dass die DSGVO die Datenschutzvorschriften abschließend regelt und so eine gewisse Sperrwirkung gegenüber dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb entwickelt. Der Gedanke dahinter ist, dass der Gesetzgeber in der DSGVO bewusst keine Unterlassungsansprüche vorsieht. Heißt: Der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch aus dem UWG darf nicht mit DSGVO-Artikeln kombiniert werden. Denn in der DSGVO findet sich bereits ein Sanktionssystem, welches regelt, wie datenschutzrechtliche Verstöße geahndet werden sollen und das Wettbewerbsrecht nicht mit einbezieht. Es bleibt also spannend, ob dieses Urteil Bestand haben wird und welche Entscheidung der Europäische Gerichtshof bezüglich Mitbewerbern trifft. 

Was bedeutet die Entscheidung für Händler:innen?

Für Online-Händler:innen hat die Entscheidung dahingehend Auswirkungen, dass ein neues Abmahnrisiko für Händler:innen besteht. Denn die Entscheidung erweitert den Kreis, derer, die DSGVO-Verstöße, gegen einen Auskunftsanspruch geltend machen können. So können nicht nur die Betroffenen selbst, gegen Verstöße der DSGVO vorgehen, sondern auch Abmahnvereine, wie zum Beispiel die Verbraucherzentrale. Ob die Entscheidung allerdings Bestand hat, steht noch nicht fest, da noch Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt werden können. Dennoch ist es umso wichtiger, dass Online-Händler:innen die datenschutzrechtlichen Vorgaben einhalten.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

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