In einem kürzlich verhandelten Rechtsstreit zwischen einem Verbraucher und einem Telekommunikationsunternehmen konnte auch die Auskunftei Schufa einen Erfolg verbuchen. Geklagt hatte ein Verbraucher auf Schadensersatz aus der DSGVO wegen der Weitergabe von Positivdaten an die Schufa. Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main (Urteil vom 19.03.2024, Az.: 2-10 O 691/23) sah jedoch keinen nachgewiesenen Schaden und versagte dem Verbraucher den Schadensersatzanspruch.
Klage gegen Weitergabe ohne Einwilligung
Stein des Anstoßes war der Abschluss eines Mobilfunkvertrages zwischen dem Verbraucher und dem Telekommunikationsunternehmen. Dabei erfolgte automatisch eine Meldung von Positivdaten, wie etwa Name, Anschrift und Geburtsdatum, an die Schufa. In diese Weitergabe hatte der Verbraucher jedoch nicht eingewilligt, weshalb er anschließend dagegen klagte, berichtet die Kanzlei Dr. Bahr. In der Übermittlung sah er eine Verletzung seiner Rechte aus der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und forderte dafür Schadensersatz und die Unterlassung dieser Vorgehensweise.
Abstrakter Kontrollverlust alleine genügt nicht
Nach Auffassung des LG Frankfurt gab es für den Verbraucher allerdings nichts zu holen. Das Gericht wies die Klage vollständig ab, da es zunächst schon an einem entstandenen Schaden fehlte. So reiche ein abstrakter Kontrollverlust alleine nicht aus, um einen immateriellen Schadensersatz im Sinne von Artikel 82 DSGVO zu begründen. Eine Verletzung, die darüber hinausgeht, hätte der Kläger konkret vortragen müssen – tat er jedoch nicht. Dieser wies das Gericht darauf hin, dass er von seinem Anwalt nicht „hinsichtlich seiner emotionalen Lage aufgrund des streitgegenständlichen Sachverhalts“ befragt oder über die Notwendigkeit dieser Information aufgeklärt worden sei.
Kein allgemeines Verbot bei berechtigtem Interesse
Hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs wies das Gericht den Antrag ebenfalls zurück, da dieser viel zu weitreichend war. So könne beim geforderten allgemeinen Verbot der Weitergabe von Positivdaten nicht ausgeschlossen werden, dass aus Gründen der Betrugsprävention durchaus ein berechtigtes Interesse der Verantwortlichen im Sinne der DSGVO vorliege. Das Gericht betonte jedoch auch, dass eine pauschale Übermittlung der Daten ohne Einwilligung des Betroffenen nicht grundsätzlich datenschutzrechtlich zulässig sei.
Dem beklagten Mobilfunkunternehmen war hier ein „nach der DSGVO eingeräumter Gestaltungsspielraum beim Umgang mit Positivdaten zu belassen, den [es] in den bestehenden Grenzen gestalten kann“, erläuterte das Gericht. Darüber hinaus sei eine Einzelfallbetrachtung jedoch stets notwendig.
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