Wer ohne Einwilligung Werbe-E-Mails versendet, verstößt in der Regel gegen das Wettbewerbsrecht und die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die DSGVO regelt dabei auch, dass Betroffene im Falle eines Verstoßes einen Anspruch auf Schadensersatz haben. Aber: Wie hoch ist der immaterielle Schaden, wenn jemand eine unerlaubte Werbe-E-Mail erhält? Dazu hat das Landgericht Lüneburg in einem nun veröffentlichten Urteil (07.12.2023, Aktenzeichen: 5 O 6/23) noch einmal Maß angelegt.
Mehrfache E-Mails trotz Abmeldung
Ausgangslage der Entscheidung war die Forderung eines Klägers: Dieser abonnierte zunächst beim beklagten Unternehmen dessen Newsletter. Nach einiger Zeit meldete er sich allerdings wieder ab. Allerdings erhielt er dennoch mehrfach Werbe-E-Mails.
Der Kläger meldete sich daraufhin einfach noch einmal aus dem Newsletterverteiler ab und erhielt auch eine entsprechende Bestätigung. Dennoch erhielt er weitere E-Mails. Auch zwei weitere Aufforderungen durch einen Anwalt änderten nichts an der Situation. In einem Zeitraum von vier Monaten erhielt der Kläger so dreizehn unerlaubte Werbe-E-Mails. Teilweise wurden die Nachrichten sogar täglich versendet. Daraufhin erhob er Klage und forderte einen Schadensersatz in Höhe von 800 Euro.
Ängste, Stress, Komfort- und Zeiteinbußen
Das Gericht führte aus, dass als mögliche immaterielle Schäden hier Ängste, Stress, Komfort- und Zeiteinbußen in Betracht kommen. Ausschlaggebend, dass ein solcher Schaden vorliegt, war der Umstand, dass der Kläger das beklagte Unternehmen viermal, zweimal davon durch seinen Rechtsanwalt, erfolglos zur Unterlassung aufgefordert hatte. „Der bei dem Kläger dadurch verursache Ärger, Zeitverlust und Eindruck des Kontrollverlusts stellt einen Schaden im Sinne der Norm dar“, stellte das Gericht konkret in dem von der Kanzlei Dr. Bahr zitierten Entscheidung fest.
Bei der Beurteilung, welche Höhe als Schadensersatz angemessen ist, warf das Gericht einen Blick in die Rechtsprechung. In dieser gibt es dabei zum Thema unterschiedliche Ansichten: So heißt es auf der einen Seite, dass es grundsätzlich die Möglichkeit des Schadensersatzes gibt, dieser aber nicht willkürlich festgelegt werden darf. Es käme auf die Umstände des Einzelfalls an (AG Pfaffenhofen, Endurteil vom 09.09.2021, Aktenzeichen: 2 C 133/21). Das Amtsgericht Diez (Urteil vom 17.04.2018, Aktenzeichen: 7 O 6829/17) und das Amtsgericht Goslar (Urteil vom 27.09.2019, Aktenzeichen 28 C 7/19) lehnten hingegen Schadensersatzansprüche ganz ab. Allerdings ging es in den beiden Fällen um lediglich einmalige, unerlaubte Werbe-E-Mails.
Das Gericht berücksichtigte außerdem die Häufigkeit der E-Mails und das konsequente Ignorieren der Versuche, sich aus dem Verteiler abzumelden. Zugunsten des Beklagten stellte das Gericht fest, dass die Auswirkungen des Verstoßes allerdings nicht den Wirkungsbereich des Klägers verließen, sprich: „Es wurde durch den Verstoß kein Bereich berührt, der etwa die Beziehung des Klägers zu Dritten berührt.“
All das veranlasste das Gericht zu der Feststellung, dass ein Schadensersatz von 500 Euro in diesem Fall angemessen ist.
Fazit: Abmeldungen dürfen nicht ignoriert werden
Dass Werbe-E-Mails ohne die notwendige Einwilligung oder ohne die Erfüllung der Voraussetzungen an die Bestandskundenwerbung versendet werden, kommt schon einmal vor. Die Voraussetzungen sind komplex und gerade beim Thema Bestandskundenwerbung kann es zu Fehlern kommen. Bei einmaligen Werbe-E-Mails müssen sich Händler:innen auch oft keine großen Sorgen um Schadensersatzansprüche machen. Dass sich Empfänger:innen solcher einmaligen E-Mails bereits einen Rechtsbeistand suchen und diese Kosten in der Regel auf das verantwortliche Unternehmen abgewälzt werden, ist natürlich ärgerlich.
Was dieser Fall aber anschaulich zeigt: Die Kosten können steigen, wenn Abmeldungen ignoriert werden. Unternehmen müssen Abmeldungen auf jeden Fall beachten. Dabei ist irrelevant, ob Empfänger:innen ihrer Werbeeinwilligung mittels Abmeldelink, per E-Mail oder am Telefon widersprechen.
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