Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) hat gegen Samsung geklagt. Grund waren versteckte Informationen zur Lieferzeitangabe. Das Landgericht Frankfurt am Main gab den Verbraucherschützern recht und verurteilte Samsung.
Lieferzeit versteckte sich hinter Mouseover
Samsung bot in seinem Online-Shop sogenannte „Tarif Bundles“ an. Dabei können Verbraucher:innen ein Mobiltelefon kaufen und gleichzeitig einen Mobilfunkvertrag abschließen. Bevor die Kundschaft auf der Webseite etwas in den Warenkorb gelegt hat, erscheint am unteren Ende der Seite ein Informationstext, der unter anderem die Information enthält, dass sich die angegebene Lieferzeit aufgrund des hohen Bestellaufkommens um bis zu 10 Werktage verzögern kann.
Nachdem der Verbraucher sich für ein Bundle entschieden hat und dieses in den Warenkorb gelegt hat, werden zunächst keine Angaben zur Lieferzeit gemacht. In der Bestellübersicht findet sich lediglich die Angabe „Online IDENT-Check mit PurpleView (2-3 Arbeitstage)“. Neben dieser Angabe befindet sich ein kleines Fragezeichen. Erst wenn Kund:innen mit dem Mauszeiger darüber hovern, kommen Informationen, dass die Lieferzeit 2-3 Arbeitstage beträgt, wenn die Bestellung bis 17 Uhr erfolgt.
Diese versteckte Information kritisieren die Verbraucherschützer und der Fall landete vor dem Landgericht Frankfurt am Main (17.04.2024 - Az.: 2-06 O 361/22).
Angaben nicht ausreichend
Das Landgericht stimmte der Auffassung der VZBV zu und sah die Angaben zur Versandzeit als zu versteckt an. „Warum ein Verbraucher auch nur erahnen sollte, dass an dieser Stelle Informationen zur Lieferzeit hinterlegt sein könnten, erschließt sich der Kammer nicht“, so das Gericht. Das Fragezeichen lasse, entgegen der Ansicht Samsungs, nicht klar erkennen, dass sich dahinter Informationen zur Lieferzeit befinden. Die Angabe „Online IDENT-Check mit PurpleView (2-3 Arbeitstage)“, gibt keinen Hinweis darauf, dass es sich um Angaben zur Lieferzeit handelt. Im Gegenteil kann man hier eher davon ausgehen, dass es sich um Angaben zur Identitätsfeststellung handelt.
Samsung gab weiter an, dass sich die Informationen zur Lieferzeitaus den FAQ ergeben würden, welche auf der Webseite zu finden seien. Ob dies wirklich der Fall ist, ließ das Gericht offen, denn selbst wenn sich die Angaben dort finden würden, wäre es nicht ausreichend. „Eine in den FAQ abrufbare Information zur Lieferzeit wäre jedenfalls schon deshalb nicht ausreichend, da nicht erkennbar ist, warum ein Verbraucher, der ein konkretes Produkt ins Auge gefasst hat, Informationen zur konkreten Lieferzeit für ebendieses Produkt in der ‚Zusammenstellung besonders häufig gestellter Fragen‘ vermuten sollte“, führte das Gericht dazu aus.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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