Boni, die ausgezahlt werden, wenn vereinbarte Ziele erreicht werden, sind ein gängiges Mittel der Motivation. Allerdings müssen Arbeitgeber bei der Umsetzung ein paar Punkte beachten. Beispielsweise dürfen die Zielvorgaben nicht zu spät gesetzt werden, urteilte bereits im Februar das Landesarbeitsgericht Köln (Urteil vom 06.02.2024, Aktenzeichen: 4 Sa 390/23).

Zielvorgabe im September

Ausgangspunkt ist die Klage eines Mitarbeiters: In seinem Arbeitsvertrag war eine jährliche Bonuszahlung vorgesehen. Diese sollte sich an Zielvorgaben, konkreter an Unternehmenszielen, bemessen. Diese Ziele sollten von der zuständigen Führungskraft jeweils bis zum 1. März eines Jahres definiert werden. Hier wurde eine Zielvorgabe allerdings erst im September mitgeteilt. Mit der Begründung, die Ziele seien nicht vollständig erreicht worden, wurde ihm schließlich nur ein Teil des Bonus ausgezahlt. Der Mitarbeiter verklagte daraufhin das Unternehmen auf eine hundertprozentige Auszahlung des Bonus.

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Zielvorgaben müssen erreichbar sein

Das Landesarbeitsgericht gab dem Kläger Recht: Durch die späte Zielvorgabe wurde die Erreichung unmöglich gemacht. Der dadurch entstandene Schadensersatzanspruch bemisst sich an der Höhe des vollen Bonus. Dass es sich hier um Unternehmensziele handelte, auf die der Mitarbeiter gar keinen unmittelbaren Einfluss hatte, spielt dabei keine Rolle.

Das Urteil zeigt, dass man Zielvorgaben nicht auf die leichte Schulter nehmen sollte. Sind diese vertraglich vereinbart, müssen Führungskräfte sich an diese Vereinbarungen halten. Es handelt sich dann eben nicht mehr um unverbindliche Vorhaben. „Werden Zielvereinbarungen oder -vorgaben festgesetzt, sind Unternehmen gut beraten, Prozesse einzuführen, um deren Umsetzung rechtzeitig sicherzustellen und zu dokumentieren“, schreibt dazu Merle Templin im Expertenforum Arbeitsrecht.

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