Das Oberlandesgericht Düsseldorf sieht in der Nutzung eines fremden Domainnamens im Rahmen einer Google AdWords-Anzeige keinen Markenrechtsverstoß (Urteil vom 23.04.2013, Az.: I-20 U 159/12).
Ein Nutzer hatte den Domainnamen – „fsp-online.com“ – eines Dritten als AdWords-Anzeige genutzt. Wurde als Suchbegriff über Google „fsponline.com“ eingegeben, erschien die betreffende Anzeige oberhalb der eigentlichen Trefferliste. Dabei ist das Anzeigenfeld mit der Überschrift „Anzeigen zu fsponline.com“ farblich unterlegt.
Der Inhaber der Domain fsp-online.com sah darin eine unerlaubte Nutzung seines Domainnamens und letztlich eine Markenrechtsverletzung.
Keine Markenrechtsverletzung
Das Oberlandesgericht Düsseldorf lehnte eine Markenrechtsverletzung unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (sog. „MOST-Pralinen-Entscheidung“) ab.
Die angegriffene Anzeige des Antragsgegners sei in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten, farblich anders unterlegen Werbeblock erschienen, der ausdrücklich als Anzeigen enthaltend betitelt wurde. Dabei mache es keinen Unterschied, ob dieser Werbeblock rechts neben der Trefferliste angeordnet sei oder über ihr. Zwar mag der Blick des Betrachters schneller auf einen darüber platzierten als auf einen rechts daneben gesetzten fallen. Dies ändere jedoch nichts daran, dass es sich um einen als solchen erkennbaren Werbeblock handele.
Dass dieser zu Beginn des farblich unterlegten Anzeigenfeldes mit "Anzeigen zu fsponline.com" betitelt sei, suggeriere keine unternehmerische Verbindung der nachfolgend aufgeführten Firmen mit "fsponline.com". Vielmehr gebe die Anzeige wider, dass es sich um Anzeigen zu dem spezifischen Suchbegriff handele.
Die streitgegenständliche Anzeige enthalte weder die Marke, noch Hinweise auf die unter der klägerischen Marke angebotenen Produkte und sei damit rechtmäßig.
Fazit
Eine Markenrechtsverletzung ist also immer dann ausgeschlossen, wenn die Werbung in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke, noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält.
Dies gilt auch dann, wenn die Anzeige nicht auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber hinweist. Allein der Umstand, dass in der Anzeige Produkte der unter der Marke angebotenen Art mit Gattungsbegriffen bezeichnet werden, führt nicht zu einer Beeinträchtigung der Marke.
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