Dem EuGH wurde die Frage, ob in der Verwendung von Metatags und Domain-Namen Werbung vorliegen kann, zur Vorabentscheidung vorgelegt. Auf nationaler Ebene hat der Bundesgerichtshof dazu bereits Grundlagen-Entscheidungen getroffen, denen das Urteil (EuGH, Urt. v. 11.07.2013 – Az.: 6-657/11) weitestgehend entspricht.
Sind Metatags und Domainnamen Werbung?
Bereits im Februar 2010 hat der BGH (Urt. v. 04.02.2010 AZ.: IZR 51/08) entschieden, dass eine Markenrechtsverletzung vorliegt, wenn fremde Markennamen auf einer Webseite als Metatags in den Metadaten verwendet werden. Auf europäischer Ebene hat sich in einem aktuellen Fall der Europäische Gerichtshof (Urt. v. 11.07.2013 – Az.: 6-657/11) mit dieser Problematik befasst. Der EuGH bezog in diesem Zusammenhang Stellung zu den Fragen, ob die Registrierung eines Domain-Namens, die Nutzung eines Domain-Namens und die Nutzung von Metatags in den Metadaten dem Begriff der Werbung unterfallen.
Verhandelt wurde der Fall von zwei Unternehmen, die Sortiermaschinen und -systeme entwickeln, produzieren und vertreiben, die mit Lasersystemen ausgestattet sind. Die klagende, 1996 gegründete BEST NV hatte im April 2008 die BeNeLux-Bildmarke BEST angemeldet. Beklagte war die 2004 gegründete Visys NV, die im Januar 2007 den Domain-Namen bestlasersorter.com registrieren lies. In den Metadaten der Webseite verwendete die Visys NV unter anderem die Metatags „Best+Helius“, „Best+Genius“ und „Best nv“. Das für die Visys NV erfreuliche Resultat dieser SEO-Maßnahme war, dass die Webseite bestlasersorter.com in den Suchergebnissen bei Google an zweiter Stelle direkt hinter der BEST NV stand, wenn nach „Best Laser Sorter“ gesucht wurde.
Die BEST NV klagte auf Unterlassung wegen Verletzung ihrer Marke, ihres Handelsnamens und außerdem wegen irreführender und vergleichender Werbung. Darüber hinaus sah sie die Vorschriften zur Eintragung von Domain-Namen verletzt. Die Klage ging durch die belgischen Instanzen bis zum Hof van Cassatie (höchstes ordentliches Gericht Belgiens). Dieser setzte das Verfahren aus und legte die noch offenen Fragen zur Auslegung des Begriffes „Werbung“ dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.
Der vom Hof van Cassatie angerufene EuGH hatte zu klären, wie der Begriff „Werbung“ den EU-Richtlinien folgend auszulegen ist und was unter diesen Begriff fällt. Speziell mussten die Richter entscheiden, ob die Registrierung und Nutzung eines Domain-Namens sowie die Verwendung von Metatags als Werbung anzusehen sind. Unter anderem beruft sich der EuGH bei der Auslegung auf die Definition der Wendung „kommerzielle Kommunikation“ gemäß Art. 2 f, EU RiLi 2000/31, die dazu besagt:
„Kommerzielle Kommunikation‘ sind alle Formen der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbildes eines Unternehmens, einer Organisation oder einer natürlichen Person dienen, die eine Tätigkeit in Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen reglementierten Beruf ausübt.“
Werbung durch Domain-Namen
Dieser Definition folgend sieht der EuGH in der Registrierung eines Domain-Namens keine Werbung, sondern einen rein formalen Akt, aus dem nicht geschlossen werden kann, dass diese Domain tatsächlich genutzt werden soll, um den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen zu erhöhen. In diesem formalen Akt sahen die Richter lediglich eine gegebenenfalls stattfindende Beschränkung der Kommunikationsmöglichkeiten eines Mitbewerbers.
Der EuGH dazu unter anderem:
„Zwar hat die Eintragung eines Domain-Namens, wie BEST vorgetragen hat, zur Folge, den Mitbewerbern die Möglichkeit zu nehmen, diesen Domain-Namen für ihre eigenen Websites eintragen zu lassen und zu nutzen. Gleichwohl ist die Eintragung eines solchen Domain-Namens selbst keine Werbemitteilung, sondern stellt allenfalls eine Beschränkung der Kommunikationsmöglichkeiten dieses Mitbewerbers dar, die gegebenenfalls durch andere gesetzliche Bestimmungen geahndet werden kann.“
In der Nutzung eines Domain-Namens kann es sich in den Augen des EuGH dagegen tatsächlich um Werbung handeln, so auch im verhandelten Fall. Die Richter sahen in der Nutzung des Domain-Namens das Ziel den Absatz der Produkte der Visys NV zu fördern.
Metatags sind Werbung
Zuletzt bejahten die Richter auch das Vorliegen von Werbung bei der Verwendung von Metatags auf einer Webseite. Mit der Deklaration von Metatags als Werbung können mit der Verwendung demnach auch abmahnfähige Wettbewerbsverletzungen und Markenrechtsverletzungen vorliegen. So auch im verhandelten Fall.
Der EuGH führt dazu aus:
„Da die Nutzung von Metatags, die den Bezeichnungen der Waren eines Mitbewerbers und dem Handelsnamen dieses Mitbewerbers entsprechen, im Quellcode einer Website somit zur Folge hat, dass dem Internetnutzer, der eine dieser Bezeichnungen oder diesen Namen als Suchbegriff eingibt, suggeriert wird, dass diese Website mit seiner Suche im Zusammenhang steht, ist eine solche Nutzung als eine Äußerung im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 84/450 und von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/114 anzusehen.
Entgegen dem Vorbringen von Herrn Peelaers und Visys ist hierbei die Tatsache, dass diese Metatags für den Internetnutzer unsichtbar bleiben und ihr unmittelbarer Empfänger nicht dieser Internetnutzer, sondern die Suchmaschine ist, nicht von Belang. Hierzu genügt die Feststellung, dass nach den genannten Bestimmungen der Begriff Werbung ausdrücklich jede Form von Kommunikation umfasst, also auch Formen indirekter Kommunikation mit einschließt – erst recht, wenn diese das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher beeinflussen und damit einen Mitbewerber beeinträchtigen können, auf dessen Namen oder Produkte die Metatags anspielen.
Es besteht außerdem kein Zweifel, dass eine solche Nutzung von Metatags insofern eine Werbestrategie darstellt, als sie den Internetnutzer dazu bewegen soll, die Website des Nutzers zu besuchen und sich für dessen Produkte oder Dienstleistungen zu interessieren.“
Nicht zu entscheiden hatten die Richter am Europäischen Gerichtshof über die Frage, ob im verhandelten Fall, irreführende Werbung oder Markenrechtsverletzungen vorliegen. In den Entscheidungen und Ausführungen des Gerichts klingt diese Annahme jedoch deutlich heraus.
Werbung durch Metatags kann unzulässig sein
Entscheidungen auf nationaler Ebene zu dieser Problematik machen deutlich, dass in einigen Fällen durchaus irreführende und damit unzulässige Werbung durch Metatags vorliegen kann, die Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen bietet. Der Fall ist das beispielsweise in Konstellationen, in denen durch die Metatags oder den Domainnamen eine Beteiligung des Mitbewerbers suggeriert wird oder die Verletzung eines fremden Markennamens vorliegt. In der Praxis sollte beim Betreiben von SEO demnach darauf geachtet werden, keine Rechte von Mitbewerbern zu verletzen, um wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen von vornherein aus dem Weg zu gehen.
Im Fall eines Wettbewerbsverstoßes durch Metatags ist es notwendig, diese zu entfernen. Hinweise zum Entfernen von Metatags und URLs finden Sie hier.
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