Für gedruckte Bücher ist es eine Selbstverständlichkeit. Der Erwerber erhält das Eigentum an dem Buch. Folge ist, dass er sein Eigentum auch weiterverkaufen darf. Für E-Books soll dies aber scheinbar nicht gelten, wenn es nach dem Willen des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels geht. Für Verbraucherschützer ist dies nicht hinnehmbar.
(Bildquelle E-Book: shandrus via Shutterstock)
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte im Jahr 2012 entschieden, dass gebrauchte Spiele und Software-Lizenzen, die per Download erworben wurden, weiter veräußert werden dürfen (EuGH, Urteil v. 03.07.2012, Az. C-128/11). Einfach auf (gebrauchte) E-Books übertragen lässt sich der Rechtsstreit leider nicht, da E-Books gerade nicht Gegenstand des Urteils waren. Später hatte beispielsweise das Landgericht Berlin eine Übertragbarkeit der EuGH-Entscheidung auf Online-Computerspiele und die damit in Zusammenhang stehenden Accounts abgelehnt. Beides dürfe somit von einem Weiterverkauf ausgeschlossen werden (Urteil vom 21.01.2014, Az.: 15 O 56/13). Auch bei E-Books sieht die Lage derzeit ähnlich aus.
Schon vor den Oberlandesgerichten Stuttgart (Urteil vom 03.11.2011, Az.: 2 U 49/11) und Hamm mussten sich die Verbraucherschützer in ähnlich gelagerten Fällen geschlagen geben. Laut dem Urteil darf der Weiterverkauf von E-Books in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingeschränkt oder gänzlich verboten werden. Kürzlich hat der Börsenverein des Deutschen Buchhandels einen weiteren Sieg vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht errungen. Auch die Richter aus Hamburg folgten der Tendenz in der Rechtsprechung, dass Online-Händler den Weiterverkauf heruntergeladener E-Books durch entsprechende AGB-Regelungen verbieten dürfen. Das EuGH-Urteil stehe nicht entgegen.
Für die Verbraucherzentrale ist die derzeitige rechtliche Situation aber nicht hinnehmbar. „eBooks kosten fast so viel wie gebundene Bücher. Mehr als lesen ist jedoch oft nicht drin.“ So die Kernaussage, die hinter den Rechtsstreitigkeiten steckt. Der Börsenverein kontert: "Die Entstehung eines ,Gebrauchtmarkts' für E-Books und Hörbücher kann weder im Sinne der Autoren, Verlage und Händler noch der Kunden sein. […]". Momentan scheint sich die Rechtsauffassung des Börsenvereins vor den deutschen Gerichten durchzusetzen. Nach Aussagen von Golem prüft die Verbraucherzentrale derzeit, ob gegen das letzte Urteil des Hanseatischen Oberlandesgericht noch vorgegangen werden kann.
Fazit zum Weiterverkauf von E-Books
Sowohl für Online-Händler, die den Weiterverkauf (gebrauchter) E-Books verbieten wollen, als auch für Verbraucher, die mit ihrem Eigentum nach Belieben verfahren möchten, ist die Klärung der Rechtslage von großer Bedeutung. Wie so oft hängt der Gesetzgeber weit hinter den technischen Fortschritten zurück. Solange der (europäische) Gesetzgeber nicht einschreitet, muss dringend ein höchstrichterliches Urteil her.
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