Aufgrund von zu niedrigen Preisen auf Plattformen geht der Trend immer mehr dahin, dass Lieferanten und Markenhersteller den Online-Händlern die Belieferung verweigern oder Vertriebsbeschränkungen auferlegen. Vergangene Woche ist vom Kammergericht Berlin ein weiteres Urteil zur Frage der Zulässigkeit von Vertriebsbeschränkungen gefällt worden.
Bisher bekanntestes Beispiel für Vertriebsbeschränkungen ist das Vorgehen des Sportartikelherstellers adidas. Seit Anfang des Jahres soll es Online-Händlern verboten sein, adidas-Artikel über Plattformen wie eBay und Amazon zu vertreiben.
Laut einer aktuellen Pressemitteilung aus der vergangenen Woche hatte sich nun auch der Kartellsenat des Kammergerichts Berlin mit einer Vertriebsbeschränkung zu befassen und einem Hersteller von Schulranzen und Schulrucksäcken mit Urteil vom 19.09.2013 (Az.: 2 U 8/09 Kart) untersagt, die Belieferung eines Einzelhändlers mit dem Verbot zu verbinden, die Ware über Internetplattformen zu vertreiben.
Ausweislich der Pressemitteilung vertrieb der klagende Einzelhändler in seinem Geschäft und im Internet über die Handelsplattform eBay u.a. Schulrucksäcke und Schulranzen. Der Hersteller hatte ihm diesen Vertriebsweg unter Hinweis auf eine Vertriebsbeschränkung aus seinen „Auswahlkriterien für zugelassene Vertriebspartner“ untersagt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.
Rechtslage unklar
Grundsätzlich gilt: Unternehmer können frei entscheiden, mit wem und unter welchen Bedingungen Verträge geschlossen werden sollen. Marken-Hersteller sind bei den Vorgaben gegenüber Online-Händlern aber nicht völlig frei: Spürbare Wettbewerbsbeschränkungen, z.B. solche, die den Onlinevertrieb gänzlich verbieten, sind untersagt. Hingegen sind Vertriebsbeschränkungen bis zu einem gewissen Grad erlaubt. Je stärker die Position eines Marken-Herstellers ist, desto strenger sind die Anforderungen an die Vertriebsbeschränkungen.
In Bezug auf Vertriebsbeschränkungen ist die Rechtslage in Deutschland derzeit aber unsicher. Es existiert eine Vielzahl von verschiedenen Entscheidungen, die die geltenden Regelungen und Verordnungen oft unterschiedlich auslegen.
Zunächst sollten Online-Händler im Einzelfall prüfen, ob die Vertriebsbeschränkungen (kartellrechtlich) zulässig sind und im Einzelfall sogar eine Weiterbelieferung bzw. Aufhebung der Vertriebsbeschränkung verlangt werden kann.
Händler sollten daher genau klären, welche Onlinevertriebswege im speziellen Vertragsverhältnis vereinbart bzw. zulässig sind.
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Aber diese Preisschleuder- Experten bei Ebay & Co, die letztendlich das ganze Produkt kaputt machen, werden das schon noch büsen müssen. Spätestens dann, wenn adidas & Co die Zusammenarbeit mit diesen idiotischen Preisschleuder- HÄndler aufhört.
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