Schon seit Jahren gehen (große) Markenhersteller dazu über, Online-Händlern die Vertriebswege vorschreiben zu wollen. Der Trend, den Online-Händlern die Belieferung zu verweigern oder den Verkauf ihrer Marken-Artikel durch Vertriebsbeschränkungen zu reglementieren wurde jedoch mehr und mehr ausgeweitet – und kleineren Händlern damit das Wasser abgegraben.

Hand mit Stopzeichen

(Bildquelle Verbot: Archiwiz via Shutterstock)

Wenn es um die Auferlegung von Vertriebsbeschränkungen ging, haben die Gerichte in den letzten Jahren kein gutes Haar an den Markenherstellern gelassen. So mussten beispielsweise Deuter oder Casio herbe Rückschläge der Gerichte in Bezug auf die von ihnen praktizierten Vertriebssysteme einstecken. Nun reiht sich auch der namenhafte Sportartikelhersteller Asics in die Reihe ein und muss seine Vertriebsbeschränkungen noch einmal überdenken. Asics hat jedoch in einer Stellungnahme wenig Einsicht gegenüber der Entscheidung des Bundeskartellamtes gezeigt.

Bundeskartellamt untersagt Vertriebsbeschränkungen von Asics

Auch der Sportartikelhersteller Asics, der u.a. für den Vertrieb von Sportschuhen bekannt ist, machte von der unter Markenherstellern gängigen Praxis der Beschränkung des Vertriebs über das Internet Gebrauch und untersagte den Handel mit Asics-Produkten über Online-Marktplätze. Wir haben hier darüber berichtet. In der Vergangenheit hat Asics seinen Händlern zudem verboten, für ihren Onlineauftritt Preisvergleichsmaschinen zu nutzen.

Das Bundeskartellamt untersagte diese Vertriebsbeschränlungen aus dem Hause Asics nun. Damit folgt das Bundeskartellamt der Tendenz in der Rechtsprechung, derartige strenge Vertriebsbeschränkungen für unzulässig zu erklären.

Trend in der Rechtsprechung setzt sich fort

Nicht nur Asics bekam wegen seiner Vertriebsbeschränkungen Ärger. So mussten auch andere große Markenhersteller herbe Rückschläge einstecken, wenn es um die Auferlegung von Vertriebsbeschränkungen ging. So wurde Deuter, dem bekannten Hersteller von Schulranzen und Schulrucksäcken, untersagt, die Belieferung eines Einzelhändlers mit dem Verbot zu verbinden, die Ware über Internetplattformen zu vertreiben (Landgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 19.09.2013, Az.: 2 U 8/09 Kart, zuletzt auch Az.: 2-03 O 158/13). Auch Casio (Oberlandesgericht Schleswig, Urteil vom 5. Juni 2014, Az.: 16 U (Kart) 154/13) wurde das Vorgehen in Bezug auf seine Vertriebssysteme untersagt. Die Liste lässt sich beliebig fortsetzen.

Online-Händler, wehrt euch!

Der Online-Handel dürfte diese Entscheidung mit großer Freude zur Kenntnis nehmen. Zahlreiche betroffene Händler können ein Lied davon singen, wie schwer der Vertrieb von Markenwaren im Internet sein kann, wenn (große) Markenhersteller dem Online-Handel Steine in den Weg legen wollen.

Es bleibt für den Online-Handel zu hoffen, dass sich diese positive Tendenz fortsetzt und sich die nachfolgende Rechtsprechung anschließt. Die bisherigen Fälle zeigen, dass sich Online-Händler nicht mit den Vertriebsbeschränkungen ihrer Markenhersteller oder Zulieferer abfinden sollten. Es macht durchaus Sinn, über weitere (rechtliche) Schritte nachzudenken.

Auch auf europäischer Ebene hat man sich dem Problem angenommen und führt derzeit eine umfassende Sektoruntersuchung durch.

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