Schon seit Jahren gehen (große) Markenhersteller dazu über, Online-Händlern die Vertriebswege vorschreiben zu wollen. Der Trend, den Online-Händlern die Belieferung zu verweigern oder den Verkauf ihrer Marken-Artikel durch Vertriebsbeschränkungen zu reglementieren wurde jedoch mehr und mehr ausgeweitet – und kleineren Händlern damit das Wasser abgegraben.
(Bildquelle Verbot: Archiwiz via Shutterstock)
Wenn es um die Auferlegung von Vertriebsbeschränkungen ging, haben die Gerichte in den letzten Jahren kein gutes Haar an den Markenherstellern gelassen. So mussten beispielsweise Deuter oder Casio herbe Rückschläge der Gerichte in Bezug auf die von ihnen praktizierten Vertriebssysteme einstecken. Nun reiht sich auch der namenhafte Sportartikelhersteller Asics in die Reihe ein und muss seine Vertriebsbeschränkungen noch einmal überdenken. Asics hat jedoch in einer Stellungnahme wenig Einsicht gegenüber der Entscheidung des Bundeskartellamtes gezeigt.
Bundeskartellamt untersagt Vertriebsbeschränkungen von Asics
Auch der Sportartikelhersteller Asics, der u.a. für den Vertrieb von Sportschuhen bekannt ist, machte von der unter Markenherstellern gängigen Praxis der Beschränkung des Vertriebs über das Internet Gebrauch und untersagte den Handel mit Asics-Produkten über Online-Marktplätze. Wir haben hier darüber berichtet. In der Vergangenheit hat Asics seinen Händlern zudem verboten, für ihren Onlineauftritt Preisvergleichsmaschinen zu nutzen.
Das Bundeskartellamt untersagte diese Vertriebsbeschränlungen aus dem Hause Asics nun. Damit folgt das Bundeskartellamt der Tendenz in der Rechtsprechung, derartige strenge Vertriebsbeschränkungen für unzulässig zu erklären.
Trend in der Rechtsprechung setzt sich fort
Nicht nur Asics bekam wegen seiner Vertriebsbeschränkungen Ärger. So mussten auch andere große Markenhersteller herbe Rückschläge einstecken, wenn es um die Auferlegung von Vertriebsbeschränkungen ging. So wurde Deuter, dem bekannten Hersteller von Schulranzen und Schulrucksäcken, untersagt, die Belieferung eines Einzelhändlers mit dem Verbot zu verbinden, die Ware über Internetplattformen zu vertreiben (Landgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 19.09.2013, Az.: 2 U 8/09 Kart, zuletzt auch Az.: 2-03 O 158/13). Auch Casio (Oberlandesgericht Schleswig, Urteil vom 5. Juni 2014, Az.: 16 U (Kart) 154/13) wurde das Vorgehen in Bezug auf seine Vertriebssysteme untersagt. Die Liste lässt sich beliebig fortsetzen.
Online-Händler, wehrt euch!
Der Online-Handel dürfte diese Entscheidung mit großer Freude zur Kenntnis nehmen. Zahlreiche betroffene Händler können ein Lied davon singen, wie schwer der Vertrieb von Markenwaren im Internet sein kann, wenn (große) Markenhersteller dem Online-Handel Steine in den Weg legen wollen.
Es bleibt für den Online-Handel zu hoffen, dass sich diese positive Tendenz fortsetzt und sich die nachfolgende Rechtsprechung anschließt. Die bisherigen Fälle zeigen, dass sich Online-Händler nicht mit den Vertriebsbeschränkungen ihrer Markenhersteller oder Zulieferer abfinden sollten. Es macht durchaus Sinn, über weitere (rechtliche) Schritte nachzudenken.
Auch auf europäischer Ebene hat man sich dem Problem angenommen und führt derzeit eine umfassende Sektoruntersuchung durch.
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Als Hersteller kann ich verstehen durch Preispolitik ein gewisses Image der Marke schützen zu wollen.
Fraglich sind sicher die Methoden.
Das nicht alles billig sein muß bzw sollte ist schon verständlich.
Als Händler möchte ich einerseits Umsatz machen, mich aber von der Konkurrenz unterscheiden, meistens wird dieses über den Preis versucht. Nur wenn alle immer billiger werden können zerstöre ich langfristig meine eigene Marge und zwinge andere entweder bei der Preispirale nach unten mitzuziehen oder UVP zu respektieren.
Das ab und zu Sonderaktionen möglich sein sollten/können erscheint mir wichtig. Nur dauerhaft Markenartikel zu verramschen ist auch keine Lösung weder für den Händler und schon gar nicht den Hersteller. Jeder Händler braucht eine gewissen Freiheit aber das Hersteller für ihr Produkt Respekt wollen erscheint mir auch verständlich.
Eine prozentuale Abweichung könnte eine Zwischenlösung für alle sein.
Warum soll ein Kunde ein paar Asic Schuhe um beim Produkt zu bleiben zum gleichen Preis wie ein paar Lidl No Name Turnschuhe kaufen können?
Da hilft langfristig auch das Volumen nicht, auf einen vernünftigen Umsatz zu kommen.
Wenn andere kleinere Händler die gleiche Ware bei der Konkurrenz mit einem VK sehen die deren EK entspricht, ist da was falsch.
Wer qualitativ hochwertigere Artikel verkaufen möchte sollte da auch etwas Respekt fürs Produkt zeigen.
eine gute Lösung scheint mir die Firma Tretford gefunden zu haben. Unter einem gewissen Preis darf die Ware nicht verkauft werden wobie da eine gewisse Freiheit besteht, und der Kunde, der solch ein hochwertiges Produkt haben möchte, ist dann auch bereit, den entsprechenden Preis zu zahlen.
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wenn ihr nun die Sache "gewinnt", meinst du, dass ihr weiterhin von Cawö und/oder Joop beliefert werdet?
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Jeder kann wohl selber entscheiden zu welchem Preis er verkaufen möchte.
Wieso sollte man sich eine Einmischung gefallen lassen?
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Sehr geehrte Frau Gasch,
mit abgewandelten Zitaten sollte man vorsichtig sein.
"Online-Händler, wehrt euch!" ist ein journalistische r Totalausfall.
Ersetzen Sie doch mal "Online-Händler " durch "Deutsche" in Google.
Gar nicht mal so lustig, nicht wahr?
topic:
Meinem Vorredner kann ich nur zustimmen.
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Wo arbeiten Sie - bei JOOP, oder CAWÖ?
Ihre "Argumentation" lässt keinen anderen Schluss zu!
Ich denke, wer obsiegen wird, entscheiden weder Sie, noch wir, sondern das Gericht!
Im Übrigen "verramschen" wir keine Ware und Ihre gesamte mail ist mehr als fragwürdig.
Informieren Sie sich einmal bei den Händlern, die bedroht wurden - uns liegen ein Dutzend schriftliche Bestätigungen hierzu vor.
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Wäre es zudem möglich in dem Artikel eine Quelle anzugeben?
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warum klagt Ihr? Joop u.a. wollen Ihre Sachen - auch wenn´s die letzte Qualität sein sollte - halt nicht von Euch niedrigpreisig verramschen lassen.
Sollte Joop verlieren,, werden Euch halt andere Einkaufspreise angeboten - so oder so IHR werdet nicht als Sieger aus diesem Kampf gehen.
Weil unter Preis verkaufen, kann ein jeder...
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Hierzu haben wir im Dezember beim Landgericht Termin - auch wir werden uns die Einmischung in unsere Kalkulation nicht gefallen lassen. Dies stellt einen Eingriff in unseren Geschäftsbetrie b dar, der nicht tolerabel ist.
Wer ebenfalls Problem mit CAWÖ, oder JOOP hat, sollte sich an das Bundeskartellam t wenden - dort ist CAWÖ und JOOP bekannt, dass diese die Lieferung einstellen, wenn sich die Händler nicht an die UVP halten. Dem Voraus geht ein massiver Druck von Seiten CAWÖ und JOOP.
Wir können nur jedem Händler empfehlen, sich bei derartigen Versuchen der Hersteller, sich mit einer Beschwerde an das Bundeskartellam t zu wenden.
Dort sind die Vertriebsprakti ken der Hersteller bekannt und je mehr Beschwerden vorliegen, desto eher schreitet das Kartellamt ein.
Wir sind der Meinung, jedem Hersteller, der dies bei Händlern versucht, müsste sofort eine Millionenstrafe vom Kartellamt bekommen.
Die Hersteller würden sich dann vielleicht einmal überlegen, Händler zu reklementieren, die sich mit einer eigenen Kalkulation nicht an die vorgegebenen Preise halten und unter Preis verkaufen.
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