Ein aktuelles Urteil aus Frankenthal sorgt für Aufsehen – nicht nur unter Handwerkern. Ein Gartenbauer verliert seinen gesamten Werklohn, weil er den Verbraucher nicht über dessen gesetzliches Widerrufsrecht belehrt hatte. Die Konsequenz: Der Kunde widerrief den Vertrag nach getaner Arbeit – und der Gartenbauer ging leer aus. Was zunächst nach einem Problem „aus dem Handwerk“ klingt, betrifft in Wahrheit auch viele Online-Händler.
Was genau ist passiert?
Das Landgericht Frankenthal (Az. 8 O 214/24) entschied Mitte April 2025, dass ein Gartenbauer keinen Cent für seine Arbeit verlangen darf, weil er versäumt hatte, seinen Kunden über dessen Widerrufsrecht zu belehren. Obwohl die Arbeiten vollständig und offenbar fachgerecht durchgeführt wurden, nutzte der Kunde sein Widerrufsrecht – zu Recht, wie das Gericht urteilte. Denn bei Verträgen außerhalb von Geschäftsräumen beginnt die 14-tägige Widerrufsfrist nur zu laufen, wenn der Verbraucher ordnungsgemäß belehrt wurde. Ist das nicht der Fall, verlängert sich die Frist auf ein Jahr und 14 Tage.
Besonders bitter: Der Gartenbauer bekam auch keinen Wertersatz für seine Arbeit. Der vollständige Zahlungsanspruch in Höhe von 19.000 Euro entfiel.
Was hat das mit Online-Handel zu tun?
Sehr viel. Denn dieselben Verbraucherschutzvorschriften gelten auch für den E-Commerce. Online-Händler schließen mit Verbrauchern Fernabsatzverträge – und auch hier gilt das gesetzlich verankerte Widerrufsrecht. Wer als Shop-Betreiber vergisst, die Kunden korrekt zu belehren, läuft Gefahr, dass die Widerrufsfrist gar nicht beginnt, Kunden auch Monate später noch ihre Bestellung widerrufen können, gelieferte und genutzte Produkte vollständig zurückgenommen werden müssen – ohne Anspruch auf Wertersatz – und der gesamte Kaufpreis trotzdem erstattet werden muss. Kurz gesagt: Eine fehlende oder fehlerhafte Widerrufsbelehrung kann für Online-Shops teuer werden.
Zwischen Verbraucherschutz und Missbrauch
Viele Händler berichten jedoch auch von Fällen, in denen das gesetzliche Widerrufsrecht nicht fair, sondern gezielt ausgenutzt wird – etwa durch Kunden, die Ware intensiv nutzen und kurz vor Ablauf der Frist zurücksenden, oder gar durch „Serien-Widerrufer“, die systematisch Bestellungen tätigen und widerrufen. Auch das Urteil aus Frankenthal wirft in diesem Kontext Fragen auf: Darf ein Verbraucher wirklich Monate nach Vertragsschluss und abgeschlossener Leistung einfach widerrufen – ohne Gegenleistung, erst recht, wenn er beispielsweise rechtlich versiert wäre und den Fehler erkannt hat?
Rechtlich lautet die Antwort: Ja, wenn die Widerrufsbelehrung fehlt oder fehlerhaft ist. Aber genau darin liegt die Krux: Der Gesetzgeber will durch diese „harte Sanktion“ den Unternehmer dazu zwingen, seine Pflicht zur Belehrung ernst zu nehmen. Der Gedanke dahinter: Nur wer sauber informiert, darf auch auf sein Geld bestehen. Trotzdem bleibt ein bitterer Beigeschmack – besonders dann, wenn das Widerrufsrecht als Druckmittel oder Spartrick missbraucht wird. Hier fordert der E-Commerce seit Langem mehr Rechtssicherheit und eine Abgrenzung.
Für den Moment heißt das aber: Wer sich nicht angreifbar machen will, muss das Widerrufsrecht korrekt kommunizieren – klar, vollständig und nachweisbar. Nur so kann Missbrauch effektiv abgewehrt werden.
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