Gesetzlich ist jeder gewerbliche Verkäufer verpflichtet, zwei Jahre dafür einzustehen, wenn er dem Kunden defekte Ware geliefert hat. Das Gewährleistungsrecht besteht jedoch nur zwischen Käufer und Verkäufer. Entschließt sich der Käufer zu einem Weiterverkauf, geht das Gewährleistungsrecht nicht automatisch an den Dritten über.
Kein automatischer Gewährleistungsübergang bei Weiterverkauf
In der Praxis keine Seltenheit: ein völlig Fremder kommt auf einen Händler zu und besteht auf Neulieferung oder Reparatur. Der Verkäufer – davon völlig überrascht – fragt sich, mit wem er es eigentlich zu tun hat. Eine Bestellung dieses Kunden wurde im Online-Shop nie getätigt.
Zunächst ist der Kaufvertrag ursprünglich nur zwischen dem Online-Händler und dem Besteller (Käufer 1) zustande gekommen, sodass der Händler auch nur gegenüber diesem Käufer die Pflicht hat, aufgrund des Gewährleistungsfalls neu zu liefern oder zu reparieren. Die Gewährleistungsansprüche erlöschen jedoch nach dem Weiterverkauf nicht automatisch, falls der Kaufgegenstand während der laufenden Gewährleistungsfrist weiterveräußert wird. Die Gewährleistungsansprüche gehen jedoch auch nicht automatisch auf den Zweitkäufer über.
Schließt Käufer 1 mit Käufer 2 einen Vertrag, muss Käufer 1 seine Gewährleistungsansprüche, die er ursprünglich gegen den Verkäufer hat, an Käufer 2 erst wirksam abtreten.
AGBs: Abtretung von Mängelansprüchen darf nicht verboten werden
Dieses Recht, die Gewährleistungsansprüche weiter zu geben, darf dem Kunden auch nicht verwehrt werden. Eine AGB-Klausel "Die Abtretung von Mängelansprüchen ist ausgeschlossen" ist unzulässig, weil sie den privaten Käufer unangemessen benachteiligt (OLG Hamm, Urteil vom 25.09.2014, Az.: 4 U 99/14).
Eine Klausel, die die Abtretung von Gewährleistungsrechten verbietet, behindert den Weiterverkauf durch Verbraucher. Grund: Käufer 1 müsste das Produkt ohne entsprechende Gewährleistungsrechte an Käufer 2 weiterverkaufen. Dieser Umstand schlägt sich unter anderem in einem Wertverlust nieder.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 29.10.2015
Die Haftung des Verkäufers für mangelhafte Ware werde in diesen Fällen nicht ausgedehnt, sondern lediglich verlagert. Im Online-Handel seien die Vertragspartner dem Verkäufer ohnehin nicht persönlich, sondern nur namentlich bekannt.
Fazit
Online-Händler, die mit einem solchen Fall konfrontiert werden, sollten daher zunächst klären, wer der Vertragspartner ist. Kontaktiert ihn ein völlig Fremder, muss dieser zunächst die "Kette" offenlegen, woraus er seine Rechte herleiten will. Online-Händler sollten sich in solchen Fällen juristische Hilfe holen, um eine wirksame Übetragung der Gewährleistungsrechte zu prüfen.
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