Das Internet lebt von Verlinkungen, da eine Internetseite ohne Linksetzungen nicht mehr vorstellbar ist. Um sich einer drohenden Haftung zu erwehren, sehen sich die meisten Website-Betreiber gezwungen, sog. „Disclaimer“ zu verwenden. Doch die helfen nicht weiter, denn die Haftung kann nie ganz ausgeschlossen werden.

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(Bildquelle Link: MaximP via Shutterstock)

Rechtslage: Linksetzung führt nicht in jedem Fall zur Haftung für die verlinkten Inhalte

Der Linksetzende haftet vollumfänglich für verlinkte Inhalte, wenn er sich diese „zu Eigen“ gemacht hat. Das ist die Rechtslage, die von den Gerichten in Deutschland mangels gesetzlicher Regelungen in den letzten Jahren aufgestellt wurde. Was meinen die Gerichte eigentlich mit „zu Eigen machen“? Wer klar und deutlich auf die verlinkten Seiten verweist und damit zeigt, dass er beispielsweise mit den Inhalten dieser Seiten sympathisiert, macht sich den Link auch zu Eigen.

Werden auf den Unterseiten der fremden Webseiten, auf die ein Link navigiert, irreführende oder unzulässige Aussagen getroffen, führt dies aber nicht per se zu einer Verantwortlichkeit. Das hatte das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 19.02.2014, Az.: 6 U 49/13) entschieden. An dieser Stelle haben wir über das Urteil berichtet.

Ein Arzt warb auf seiner Internetseite für eine bestimmte Behandlungsform und schloss seinen Text mit dem Hinweis „Weitere Informationen auch über die Studienlage finden Sie unter …“ ab. Dort befand sich ein Link zur Startseite der Internetpräsenz eines Forschungsverbandes. Die Richter des Oberlandesgerichts Köln sahen in dem Link auf die Startseite samt Hinweis jedoch eher einen abschließenden Hinweis, vergleichbar mit Literaturhinweisen in Zeitschriftenartikeln. Eine Haftung für die Inhalte der verlinkten Seite wurde verneint.

Der Bundesgerichtshof zur Linkhaftung

Der Bundesgerichtshof nahm sich den Fall nun in letzter Instanz an. Auch der Bundesgerichtshof stimmte dem Oberlandesgericht zu. Es sei fernliegend, dass der Leser den Link dahingehend verstehen könnte, der Arzt wolle damit die inhaltliche Verantwortung für alle Inhalte übernehmen, die über die verlinkte Internetseite erreichbar sind (BGH, Urteil vom 18. Juni 2015, Az.: I ZR 74/14). Vielmehr wird der Internetnutzer den Link als Möglichkeit verstehen, sich bei entsprechendem Interesse weitergehend über das Thema zu informieren.

Ein Link auf die – für sich genommen fehlerfreie – Startseite sei ein Indiz dafür, dass sich der verlinkende Arzt die tatsächlichen fehlerhaften Inhalte der Unterseite nicht zu Eigen machen wollte. Die beanstandeten Inhalte werden dem Internetnutzer also nicht schon durch einfaches Klicken auf den bereitgestellten Link zugängig, sondern erst durch weiteres unabhängiges und nicht gelenktes Navigieren innerhalb des Internetauftritts.

Prüfpflichten

Die Haftung des „Linksetzenden“ zu rechtswidrigen bzw. unzulässigen Inhalten ist nicht gesetzlich geregelt worden. Entsprechend gibt es auch keine konkreten gesetzlichen Prüfpflichten. Der Bundesgerichtshof nimmt im Urteil daher auch zu den Prüf- und Überwachungspflichten Stellung.

Ist ein unzulässiger Inhalt der verlinkten Internetseite nicht deutlich erkennbar, haftet derjenige, der den Link setzt grundsätzlich erst ab Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Inhalte, sofern er sich den Inhalt nicht zu Eigen gemacht hat. Der Unternehmer, der den Hyperlink setzt, ist ab der Kenntnis der Rechtsverletzungen auf der verlinkten Internetseite zur Prüfung verpflichtet. Dies gilt sogar dann, wenn eine Rechtsverletzung nur schwer erkennbar war.

Fazit

Wie bereits eingangs erwähnt, ist das Internet ohne Links nicht mehr denkbar. Die Rechtsprechung verlangt aber sehr viel von Webseitenbetreibern, die mit Links zu anderen Inhalten arbeiten. Die Gefahr, für fremde Inhalte mithaften zu müssen, ist relativ hoch. Deshalb empfiehlt es sich, bereits mit Kenntnis von der Unzulässigkeit der Äußerungen die Links zu entfernen.

Zur eigenen Sicherheit: Nur, wer die verlinkten Inhalte vor Veröffentlichung oder gar regelmäßig wieder prüft, kann einer Mithaftung entgehen.