Durch die von Verbrauchern häufig genutzte Möglichkeit der kommentarlosen Nichtannahme von Waren haben Online-Händler in der Praxis oft Schwierigkeiten, die Ware zuzuordnen. Insbesondere die Frage, ob ein Widerrufsrecht ausgeübt werden soll, ist für den Händler meist nur schwer einzuordnen. Stellt die Verweigerung der Annahme eine wirksame Widerrufserklärung dar?
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„Eindeutige Erklärung“ des Widerrufs
Bis 12.06.2014 galt: Der Widerruf muss keine Begründung enthalten, ist jedoch in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist gegenüber dem Unternehmer zu erklären. Gemäß der gesetzlichen Neuregelung der §§ 355 ff. BGB, die mit Wirkung vom 13.06.2014 gelten, erfolgt der Widerruf durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer, aus der der Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen muss.
Durch die Neufassung des § 355 BGB hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass ein Widerruf alleine durch Rücksendung der Ware ohne entsprechende Widerrufserklärung nicht mehr zulässig ist. Entsprechendes gilt daher auch für die Verweigerung der Annahme der Ware. Diese gesetzliche Regelung hat nun das Amtsgericht Dieburg für die Praxis bestätigt (Urteil vom 04.11.2015, Az.: 20 C 218/15).
In diesem Fall hatte der Kunde allein durch die Nichtannahme noch keinen Widerruf erklärt. Der Vertrag besteht also weiterhin fort, soweit der Verbraucher keine anderweitige eindeutige Erklärung von sich gibt (z. B. E-Mail mit entsprechender Widerrufserklärung).
Beginn der Widerrufsfrist bei Annahmeverweigerung
Im Fall, den das Amtsgericht Dieburg entscheiden musste, lag also kein Widerruf vor. Wie sieht es in Fällen der Annahmeverweigerung mit der Widerrufsfrist aus? Wie lange hat der Kunde nach der Annahmeverweigerung noch Zeit, den Widerruf nachzuholen?
Die Theorie: Die Widerrufsfrist beginnt grundsätzlich mit Vertragsschluss (z. B. auch bei Dienstleistungen und beim Kauf digitaler Inhalte). Abweichend davon beginnt die Widerrufsfrist beim Verkauf von Waren an einen Verbraucher im Fernabsatz:
a) sobald der Verbraucher oder ein von Ihm benannter Dritter die Ware erhalten hat;.
b) wenn der Verbraucher mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat und die Waren getrennt geliefert werden, sobald der Verbraucher oder ein von Ihm benannter Dritter die letzte Ware erhalten hat;
c) wenn die Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken (z. B. einzelne Lexikonbände) geliefert wird, sobald der Verbraucher oder ein von Ihm benannter Dritter die letzte Teilsendung oder das letzte Stück erhalten hat.
Im Fall des Amtsgerichts wurden 480 Dosen eines Erfrischungsgetränks bestellt. Diese wurden über ein Beförderungsunternehmen in insgesamt fünf Paketen an den Kunden ausgeliefert. Nachdem der Lieferant drei der fünf Pakete ausgeladen hatte, verweigerte der Kunde die Annahme der restlichen Pakete. Beginnt hier die Widerrufsfrist also nie zu laufen, da der letzte Teil der Lieferung nie abgegeben wurde?
Fristbeginn ab Erhalt der Ware
Welche der Alternativen des Fristbeginns (s. o.) für die Lieferung in fünf Paketen Anwendung findet, kann dahinstehen. Das Amtsgericht ist vielmehr der Auffassung, dass der Kunde bereits alle fünf Pakete im Sinne dieser Vorschrift erhalten hat und deshalb die Frage, ob es sich um eine oder mehrere Lieferungen handelte, ohne Belang ist. Die Widerrufsfrist hat für den Kunden mit der (Teil)Ablieferung begonnen – auch bezüglich der restlichen Pakete, die nicht angenommen wurden.
Unter Erhalt der Ware ist der "physische Empfang" bzw. der "physische Besitz" der Ware zu verstehen. Entscheidend soll demnach sein, ob der Verbraucher in der Lage ist, die Ware zu untersuchen. Dies folgt vor allem daraus, dass es alleine in seiner Entscheidung lag, ob er die Pakete behalten oder zurückschicken möchte. Insofern hatte er die Möglichkeit, über alle Pakete zu verfügen und den Inhalt zu überprüfen. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kunde die zwei nicht angenommenen Pakete nicht gesehen hat.
Von diesem Begriffsverständnis geht auch die Muster-Widerrufsbelehrung aus, die der Online-Händler verwendete.
Widerrufsrecht nicht ins Maßlose hinauszögern
Würde jedoch bei einer Warenlieferung, die mittels mehrerer Pakete im Rahmen einer einheitlichen Sendung erfolgt, bei einer teilweisen Annahmeverweigerung die Widerrufsfrist mangels Erhalt dieser Ware nie zu laufen beginnen, so könnte der Verbraucher das gesetzliche Widerrufsrecht leer laufen lassen. Denn dann bestünde für ihn die Möglichkeit, bis zu einem Zeitpunkt von einem Jahr und 14 Tagen nach Vertragsschluss den Vertrag zu widerrufen.
Dass kleinere Unternehmer in diesen Fällen rund ein Jahr mit dem Widerruf des Vertrages rechnen müssten, läuft gegen die Intentionen der gesetzlichen Neuregelung und überspannt den Verbraucherschutz.
Fazit
Ob die Annahme einer Warensendung eine ausreichende Widerrufserklärung darstellt, ist bereits mit dem Gesetzeswortlaut zu beantworten. Hier hat das Amtsgericht Dieburg nichts Überraschendes geurteilt.
Als erstes Gericht befasste sich das Amtsgericht jedoch mit dem Fristbeginn bei einer Annahmeverweigerung – mit einem für Händler wohlwollendem Ergebnis.
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Frage: Wie ist es wenn der Käufer nicht nur die Papierrechnung, sondern auch eine Email mit der Rechnung ( am selben Tag des Versandes ) mit der Widerrufserklär ung bekommt imn der Email.
Wie sieht es dann aus, sollte der Käufer die Annahme verweigert?
Was ist mit den Käufern, die die Ware nicht abholen und dadurch die Ware zurück kommt? ( DHL berechnet ja auch dafür Rücksendekosten ).
Was ist in diesem Fall.
Danke
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vielen Dank für Ihre Anregungen.
Hat der Kunde die Annahme verweigert und erklärt auf Nachfrage den Widerruf, können die Kosten für die Retoure in Abzug gebracht werden – wenn dies in der Widerrufsbelehr ung festgelegt ist.
Leider lässt sich eine pauschale Stellungnahme nicht definieren, wenn der Kunde keinen Widerruf erklärt – jeder Fall ist anders und muss für sich genommen beurteilt werden. Für diese Fälle können Mitglieder des Händlerbundes aber jederzeit die kostenfreie und unbegrenzte Rechtsberatung in Anspruch nehmen.
Viele Grüße,
die Redaktion
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Wir verkaufen auch nur per Vorkasse! ;-)
@Eric Michael
Das Transportrisiko liegt beim Unternehmer - stimmt! Es liegt aber am Kunden das Paket anzunehmen, auch er hat eine Mitwirkungspfli cht weil er einen Vertrag abgeschlossen hat.
Und es geht nicht darum den Empfang zu quittieren, es geht darum, dass der Kunde über den Versand informiert wird und sich nicht kümmert und dann nach 14 Tagen fragt, wo bleibt mein Paket? Oder gar nicht fragt, sondern von mir angeschrieben wird.
Sicher sind die Versanddienstle ister bzw. Fahrer heute auch nicht mehr so korrekt, aber ich arbeite mit DPD schon seit fast 10 Jahren und kann sagen, dass meine Pakete meist am nächsten, spätestens übernächsten Tag beim Kunden sind.
Mir wurde vom Händlerbund gesagt, dass ich zuerst fragen soll, ob eine erneute Zustellung gewünscht ist und der Kunde somit die erneuten Versandkosten übernehmen muss.
Wenn der Kunde sagt nein, dann könnte ich das als Widerruf ansehen und dann die durch den Versanddienstle ister entstandenen Retourekosten abziehen.
Sollte der Kunde nicht bereit sein Widerufsrecht auszuüben und besteht auf eine Neulieferung und will die Kosten dafür nicht tragen, kann ich eine Frist setzen mit dem Hinweis vom Vertrag zurückzutreten und die Retourekosten abziehen!
So hat man es mir gesagt.
Und es wäre doch sehr schön, wenn ein Rechtsberater vom Händlerbund dazu einmal Stellung nehmen würde und uns Händler aufklärt, wie wir in solchen Fällen verfahren sollen/dürfen.
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Das mit dem Abziehen funktioniert in einem eigenen Shop aber bei Plattformen wie Ebay z.B. geht das nicht.
Das System ebay zahlt immer den kompletten Betrag zurück.
Man kann dann eine Rechnung über die Retourekosten an den Kunden senden, meiner Erfahrung nach wird das aber nicht bezahlt und deswegen einen PRozess führen bringt leider auch nichts.
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Wenn Sie schreiben "wenn der Käufer so verfährt, ziehen wir grundsätzlich alle evtl entstandenen Kosten von dem Erstattungsbetr ag ab", dann ist das so pauschal nicht statthaft. Die Hinsendekosten sind dem Kunden zu erstatten. Man kann, mit einer entsprechenden (und auch korrekten, sonst ist sie unwirksam) Widerrufsbelehr ung dem Kunde die Rücksendekosten auferlegen. NUR die Rücksendekosten . Wenn er den Widerruf erklärt und die Annahme verweigert, dann wurde ihm die Ware ja zu keinem Zeitpunkt zugestellt (das ist ja gerade der Charakter einer Annahmeverweige rung). Und wenn er die Ware nie hatte, dann kann er sie auch nicht zurücksenden. Man kann nur zurück senden, was einem zuerst überhaupt erfolgreich zugesendet wurde (erfolgreich: Annahme). Ergo sind auch keine unmittelbaren Rücksendekosten entstanden (in den Musterbelehrung en steht ja sowas wie "Der Kunde trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung"). Ob mittelbar zB Ihnen Kosten entstehen, weil der von Ihnen genutzte Paketdienst mit Ihnen vereinbart hat, dass er eine Extragebühr erhebt wenn die Annahme eines Pakets verweigert wird, wie das ja zB DHL inzwischen vielfach macht, dann sind das folglich weder Rücksendekosten noch unmittelbare Kosten. Das ist dann Ihr Problem als Verkäufer, welche Konditionen Sie bei Annahmeverweige rung mit einem Frachtführer vereinbart haben.
Der Kaufpreis ist dann in der Regel voll zu erstatten, ansonsten begibt man sich als Verkäufer auf rechtlich sehr dünnes Eis.
Außerdem sind natürlich Widerrufsrecht und Widerrufsfrist zu unterscheiden. Die Widerrufsfrist beginnt mit Erhalt der Ware. Das Widerrufsrecht aber schon mit Vertragsschluß. Die Widerrufsfrist beginnt überhaupt nur abzulaufen, wenn eine korrekte Widerrufsbelehr ung erfolgte. Ansonsten gilt das Widerrufsrecht solange, bis dies erfolgte, u. U. auch noch Jahre später.
@Petra N
Das Transportrisiko liegt nun einmal beim Unternehmer. Dazu gehört auch, wenn der vom Verkäufer beauftragte Frachtführer zB Benachrichtigun gen von Empfängern verhudelt, was ja inzwischen ein regelmäßiges Problem ist. Es gibt keine Mitwirkungspfli cht, die darüber hinaus geht, den Empfang zu quittieren, wenn man die Sendung denn überhaupt annehmen will. Da muss man sich als Verkäufer am Frachtführer schadlos halten oder hat eben in der Tat einfach die Kosten zu tragen. Es ist nachvollziehbar , dass diese Kosten ärgerlich sind. Aber das ist leider unternehmerisch es Risiko.
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Ich bin da ganz Ihrer Meinung und wir haben daher für genau diese Fälle vor wenigen Wochen den Hdl Bund um eine verbindliche Information gebeten.
Hier die eindeutige Antwort:
„Der Kunde kann den Widerruf auch schon vor dem Erhalt der Ware erklären.
Der Zeitpunkt zu dem der Kunde „Waren in Besitz genommen hat“ ist für den Beginn der Widerrufsfrist maßgebend. Ab Vertragsschluss bis zum Ende dieser Frist kann der Kunde den Vertrag widerrufen.
Nach Ihrer Widerrufsbelehr ung trägt der Kunde die Rücksendekosten.
Wenn der Kunde die Rücksendung durch Nichtannahme der Ware erzwingt, dann trägt er die dafür anfallenden Retourekosten.
Sie können diese Kosten dann vom Erstattungsbetr ag abziehen.“
Genauso paktizieren wir das, dh wenn der Käufer so verfährt, ziehen wir grundsätzlich alle evtl entstandenen Kosten von dem Erstattungsbetr ag ab.
@Thomas E.:
können wir bestätigen – ist bei uns genauso.
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Um die Probleme der Nichtannahme/Rü cksendung etwas zu lösen verkaufen wir im Online
Handel nur noch gegen Vorkasse. (Selbst Abbuchen stelt teilweise Probleme dar)
Was meinen Sie wie schnell der Kunde zum "Postshop" läuft und sein Paket abholt, den er hat ja schon bezahlt6kmu
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Und in der Realität sieht es auch etwas anders aus, als von Ihnen geschildert. Fast 90 % aller Pakete mit dem Vermerk "Annahme verweigert" kommen nicht wegen Widerruf an uns zurück, sondern weil allzuoft teils unfähige oder überforderte Erfüllungsgehil fen des Empfängers den Weg des geringsten Widerstands gehen, wenn im Empfängerfeld nicht, wie erwartet XYZ GmbH sondern Müller, Meier Schulz mit dem Zusatz zu Händen.. steht.
Annahme verweigert, in Sinne eines Widerrufs ist zumindest bei uns die absolute Ausnahme.
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Das hatte ich auch vor kurzem, nach 14 Tagen kam die Ware zurück. Zweimal vergeblich zugestellt, dann noch 7 Tage eingelagert.
Der Kunde wurde mit direktem Link über den Verlauf seines Paketes informiert, kümmert sich aber einfach nicht darum wo sein Paket bleibt.
Bei DHL und DPD entstehen Retourekosten für den Händler.
Dann sollte ich nochmal hinsenden und der Kunde will nichts bezahlen?
Dann wird man noch übelst beschimpft, weil man seine Kosten zurückhaben will, die nicht entstanden wären, hätte der Kunde das Paket angenommen.
Auch der Kunde hat eine Mitwirkungspfli cht finde ich. Er hat einen Vertrag abgeschlossen und hat auch Pflichten, nicht nur die Händler.
Ich habe manchmal das Gefühl, dass wir als Händler hier echt den schwarzen Peter haben. Verbraucherschu tz hin oder her, irgendwo sollte doch eine Grenze sein.
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"Bei der Auslegung einer Willenserklärun g ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften."
Wenn ein Käufer die Annahme einer Lieferung verweigert - insb. wenn er diese zurücksendet - dann halte ich es durchaus für tendentiell genau das, was das BGB nicht möchte, nämlich am "buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften", wenn man das nicht als Willenserklärun g im Sinne des Widerrufsrechts gelten lassen möchte (vgl. auch den Kontext der "Verkehrssitte" , insb. weil es ja auch bis zur Änderung des Widerrufrechts ausdrücklich genügte, durch bloße Annahmeverweige rung bzw. Rücksendung den Widerruf wirksam zu erklären - dieses Gebaren war also Verkehrssitte, auch war ausdrücklich anerkannt, dass damit bereits eine Willenserklärun g bzgl. des Widerrufs verbunden war, auch nonverbal und ohne schriftliche Erklärung und das ändert sich nicht über Nacht, nur weil ein § geändert wurde). Und wenn nun der Händler den Wille des Verbrauchers "erforschen" muss, dann ist es naheliegend, dass er mit seiner Rücksendung den Widerruf erklären will.
Dass eine Willenserklärun g auch nonverbal und ohne Schriftform wirksam erfolgen kann ist indes ja unstreitig, man denke nur an nonverbale und vollkommen beleglose Transaktionen zB am Kiosk. Aufgrund der Verkehrssitte im Versandhandel meine ich daher, dass ein Händler wissen muss, dass eine Rücksendung auch nach geändertem Widerrufsrecht, ohne, dass eine Willenserklärun g dem Wortsinne nach erfolgt ist, als Widerruf zu werten ist. Kein Händler kann redlich überrascht sein, wenn ein Kunde Ware zurückschickt und hinterher erklärt, dass er damit den Kauf widerrufen wollte. Das müssen auch Juristen erkennen.
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