Online-Händler, die Produkte ihres Sortiments unter der Verwendung des ®-Symbols bewerben, handeln wettbewerbswidrig, sofern für die konkreten Markennamen tatsächlich keine Markeneintragung besteht (Landgericht Hannover, Urteil vom 22.10.2013, Az.: 32 O 29/13 – nicht rechtskräftig).
Was bedeutet das ®?
Das hochgestellte, eingekreiste „R“ (kurz für Registered Trademark) ist den meisten Menschen bekannt in Zusammenhang mit der Nennung berühmter Marken. Beim ® handelt es sich um eine Kennzeichnung für registrierte Markennamen, die insbesondere dem angloamerikanischen Markenrecht entstammt. Nur Waren- oder Dienstleistungsmarken, die in einem Markenverzeichnis eines entsprechenden Staates registriert sind, dürfen mit dem ®-Symbol gekennzeichnet werden.
Der Fall
Ein Unternehmen hatte seine Produkte in zwei Fällen mit dem ®-Symbol beworben, obwohl eine Markenanmeldung in einem Fall noch nicht einmal beantragt, im zweiten Fall wenige Tage nach der Abmahnung eingereicht hatte. Das Unternehmen vertrat die Auffassung, dass das Symbol dazu diene, den Rechtsverkehr während des Eintragungsverfahrens davon abzuhalten, das Zeichen zu verwenden oder es als eigene Marke anzumelden.
Dieses Argument überzeugte das Landgericht nicht: Nach Auffassung der Richter erwartet der Verbraucher bei der Nutzung des Zeichens, dass eine Eintragung bereits erfolgt ist. Das ®-Symbol dürfe daher erst nach Eintragung der Marke in das Markenregister genutzt werden. Zutreffend ist nach Auffassung des Gerichts, das mit der Anmeldung ein Markenanwartschaftsrecht entsteht und auch die Anmeldepriorität. Beides rechtfertige jedoch nicht bereits die Nutzung des Symbols ®, weil zu diesem Zeitpunkt der Registermarkenschutz noch nicht bestehe.
Neue Erkenntnisse bringt das Urteil indes nicht. Schon der Bundesgerichtshof (BGH) hatte im Jahr 2009 entschieden, dass bei einer Marke mit dem Zusatz „®“erwartet werde, dass das betreffende Zeichen tatsächlich als Marke eingetragen ist oder dem Verwender vom Markeninhaber eine entsprechende Lizenz erteilt wurde (BGH, Urteil vom 26.02.2009, Az.: I ZR 219/06).
Fazit
Die Angabe ®-Symbol hinter einem eingetragenen Markenamen ist damit grundsätzlich zulässig, wenn das „®“ am vollständigen eingetragenen Markennamen, angebracht worden ist. Jedoch ist die Verwendung nach dem deutschen Recht nicht erforderlich, um den Schutz eines Markennamens zu signalisieren.
Um Abmahnungen aus dem Weg zu gehen, sollten Online-Händler daher kein ®-Symbol an ihren Produkten verwenden, wenn eine Markeneintragung in Deutschland als solche noch nicht vollständig vollzogen ist bzw. - bei Produkten anderer Hersteller - sich der Verkäufer über eine Markeneintragung im Unklaren ist. Wird das ®-Symbol verwendet, ohne Inhaber der Marke zu sein, führt dies zu einer wettbewerbswidrigen Irreführung.
Zudem lohnt sich auch ein Blick auf die Internetseiten des Deutschen Patent- und Markenamtes.
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