Dass sich auch Supermarktketten wie REWE an die gesetzlichen Spielregeln halten müssen, zeigt ein Urteil des Bundesgerichtshofes. Das Unternehmen hatte die per Gesetz geltenden Vorgaben für die Durchführung von Rabattaktionen nicht beachtet und seine treuen Kunden damit in die Irre geführt.
Dass Online-Händler bei der Veranstaltung von Rabattaktionen zahlreiche rechtliche Vorgaben beachten müssen, haben wir immer wieder berichtet. Dass sich die „Großen“ ebenfalls an diese geltenden Vorschriften halten müssen und bei Verstößen nicht ungestraft davonkommen, zeigt ein Urteil des Bundesgerichtshofs.
Die Supermarktkette REWE hat ihre treuen Kunden mit der vorzeitigen Beendigung einer Treuepunkt-Rabattaktion in die Irre geführt und vor den Bundesrichtern in Karlsruhe eine Zurechtweisung erfahren müssen (Urteil vom 16.05.2013, Az.: I ZR 175/12).
Der Fall
Die Supermarktkette REWE hatte seinen Kunden versprochen, dass diese bei Vorlage eines vollen Heftes mit Treuepunkten und Zahlung eines Aufpreises von 5 Euro ein Messer der Marke Zwilling erhalten. Die Kunden wurden in den Teilnahmebedingungen darauf hingewiesen, dass die "Treuepunkte" bis zu einem bestimmten Zeitpunkt eingelöst werden können. Ein Hinweis auf eine Vorratsbegrenzung oder eine mögliche vorzeitige Beendigung der Rabattaktion war nicht angegeben.
Die Supermarktkette beendete die Rabattaktion jedoch nach Erschöpfung des Vorrats etwa zwei Monate früher als ursprünglich angekündigt.
Die klagende Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat die Supermarktkette REWE, nachdem sich viele Verbraucher bei ihr wegen der vorzeitigen Beendigung der "Treuepunkte" - Rabattaktion beschwert hatten, auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Zeitlicher Rahmen bindend
Die Bundesrichter erteilten der Supermarktkette bezüglich dieser vorzeitigen Beendigung eine Absage. Das Unternehmen habe sich nach Auffassung der Karlsruher Richter nicht an die per Gesetz geltenden Vorgaben für die Durchführung einer Rabattaktion gehalten:
Werden in der Werbung für eine Rabattaktion von dem werbenden Unternehmen feste zeitliche Grenzen angegeben, muss sich das Unternehmen grundsätzlich hieran festhalten lassen. Wird die Rabattaktion vor Ablauf der angegebenen Zeit beendet, liegt darin in der Regel eine Irreführung der mit der Werbung angesprochenen Verbraucher, die bei einer solchen Rabattaktion besonders schutzbedürftig sind.
Erfahrungswerte heranziehen
Wird die Rabattaktion aufgrund von Umständen verkürzt oder verlängert, die nach dem Erscheinen der Werbung eingetreten sind, ist danach zu unterscheiden, ob diese Umstände für den Unternehmer unter Berücksichtigung fachlicher Sorgfalt voraussehbar waren und deshalb bei der Planung der befristeten Rabattaktion und der Gestaltung der ankündigenden Werbung hätten berücksichtigt werden können. Von erheblicher Bedeutung sind dabei die Erfahrungen, die aus früheren vergleichbaren Verkaufsförderungsmaßnahmen oder Aktionen gewonnen wurden.
Praxistipp
Eine befristete Rabattaktion darf nur aus Gründen vorzeitig beendet werden, die zum Zeitpunkt der Schaltung der Werbung ersichtlich nicht zugrunde gelegt wurden und auch nicht berücksichtigt werden konnten. Eine vorzeitige Beendigung aus Gründen, die bei Schaltung der Anzeige bereits absehbar waren, kann jedoch unlauter sein.
Der eine befristete Rabattmarkenaktion durchführende Online-Händler sollte – um Lieferengpässe wie im Falle von REWE zu vermeiden - beispielsweise mit dem Lieferanten vor Beginn der Rabattaktion eine Vereinbarung treffen, die sicherstellt, dass die ausgelobten Artikel im gesamten angekündigten Zeitraum geliefert werden könnten.
Sollte es dennoch einmal zu einem Lieferengpass kommen, kann den enttäuschten Kunden, die nicht mehr in den Genuss der versprochenen Vergünstigung kommen, eine Alternative angeboten werden, beispielsweise der Erwerb des Produkts zu einem späteren Zeitpunkt, zu dem der Hersteller wieder liefern kann.
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