Wer seine Produkte mit „Starke Marken günstig!“ bewirbt, erweckt den Eindruck, es handle sich um Artikel, denen aufgrund einer gesteigerten Bekanntheit eine herausgehobene Marktstellung zukommt. Ist im konkreten Fall ein hoher Bekanntheitsgrad vom werbenden Online-Händler aber gerade nicht nachweisbar, kann dies wettbewerbswidrig sein.
TOP-Marken bis zu 70 % reduziert“- „Factory Outlet Stores“ schießen wie Pilze aus dem Boden und sind nicht nur im stationären, sondern auch im Online-Handel zunehmend vertreten. Dabei stellt diese Art von Shops einen neuen und lukrativen Vertriebskanal dar, bei dem Kunden die Möglichkeit haben, Markenprodukte zu vergleichsweise günstigen Preisen zu erwerben.
Mit Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 24.09.2013 (Az.: I ZR 89/12), wurde entschieden, dass die Bezeichnungen „Factory-Outlet“ und „Outlet“ irreführend sind, wenn nicht tatsächlich selbst produzierte Ware zum Kauf angeboten wird und für diese Ware kein Groß- und Zwischenhandel stattfindet.
Zum Streit
Auslöser für den Streit war die Werbung eines Händlers mit dem Hinweis
„starke Marken günstig! Aus eigener Herstellung… Matratzen Factory-Outlet verspricht Matratzen und Lattenrahmen in Markenqualität zu niedrigen Preisen…“
und
„Aus eigener Herstellung… Matratzen Factory-Outlet verspricht Matratzen und Lattenrahmen in Markenqualität zu niedrigen Preisen… Mit dem Direktverkauf ab Fabrik garantiert der Produzent von Markenqualität den denkbar günstigsten Preis für den Kunden. Gute Ware ist günstig verkäuflich, wenn der Weg über den Handel umgangen wird“.
Der in Anspruch genommene Unternehmer produziert zu 70 % selbst Matratzen, 30 % der vertriebenen Matratzen lässt er von Drittunternehmen herstellen. Die Matratzen werden ausschließlich in eigenen Filialen angeboten, über den Einzelhandel werden diese Produkte nicht vertrieben. Die beworbenen Lattenrahmen werden von dem Unternehmen komplett zugekauft.
„Outlet“ = besonders preisgünstig
Die Bezeichnungen „Factory-Outlet“ und „Outlet“ sind jedoch in diesem Fall nach Ansicht des Bundesgerichtshofes irreführend.
Mit den Bezeichnungen „Factory-Outlet“ und „Outlet“ werde der Eindruck erweckt, dass besonders preisgünstige Ware durch den Hersteller angeboten werde, und zwar unter Ausschaltung des Groß- und Zwischenhandels.
Beides sei hier nicht der Fall gewesen. Zum einen werde auch Ware angeboten, die nicht selbst hergestellt worden sei (Lattenrahmen), zum anderen seien die von dem werbenden Unternehmen hergestellten Matratzen im Fachhandel gar nicht erhältlich. Daraus folge, dass es keinen Vergleichspreis gebe, anhand dessen der Verbraucher die Preisgünstigkeit des Angebots überprüfen könne.
„Starke Marken günstig“ = gesteigerte Bekanntheit
Auch die Werbung mit der Aussage „Starke Marken günstig!“ sei irreführend.
Es werde damit der Eindruck erweckt, es handle sich um Artikel, denen aufgrund einer gesteigerten Bekanntheit eine herausgehobene Marktstellung zukomme. Auf eine solche gesteigerte Bekanntheit könne sich das in Anspruch genommene Unternehmen jedoch hier nicht stützen.
Praxishinweis
Anders ist die Bezeichnung „Markenqualität“ zu beurteilen. Hiermit werde weder suggeriert, dass die angebotenen Artikel mit Marken gekennzeichnet sind, noch, dass es sich dabei um im Verkehr bekannte und anerkannte Produkte handle. Es werde lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die angebotenen Artikel in qualitativer Hinsicht den Produkten konkurrierender Markenhersteller entsprechen. Aber auch diese Aussage muss letztendlich wahrheitsgemäß und beweisbar sein, um keine Abmahnung zu riskieren.
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