Und kein Monat vergeht, ohne den kein neues Urteil zulasten von Online-Händlern ergeht. Diesmal widmete sich der Bundesgerichtshof Artikelbeschreibungen im Internet. Sind diese falsch oder unwahr, müssen sie entfernt werden. Andernfalls haftet der Händler dafür – auch wenn er sie nicht selbst verfasst hat, sondern diese vom Hersteller oder Lieferanten übernommen hat.
(Bildquelle Lupe: Feng Yu via Shutterstock)
Haftung für übernommene Werbeaussagen
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs sind Produktfotos im Internet, die einen bestimmten Lieferumfang erkennen lassen bzw. eine bestimmte Ausstattung des Verkaufsgegenstandes zeigen, für den Kaufvertrag genauso bindend wie die Artikelbeschreibung in Textform (Urteil vom 12. Januar 2011, Az. VIII ZR 346/09).
Nun kommt der Bundesgerichtshof auf die Wichtigkeit einer wahrheitsgetreuen Artikelbeschreibung zurück. Ein Online-Händler ist für ein auf seiner Internetseite eingestelltes Verkaufsangebot verantwortlich - auch wenn er sich bei der Ausgestaltung der Produktpräsentation eines Dritten – hier seines Lieferanten – bedient hat (BGH, Urteil vom 31.03.2016, Az.: I ZR 86/13 – Himalaya Salz).
Die Haftung für die Werbeaussage ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Lieferantin des Salzes die Produktangaben in ein vom Online-Händler zur Verfügung gestelltes "Upload-Sheet" eingestellt hat. Die Haftung des Händlers ergibt sich schon daraus, dass das in Rede stehende Produkt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung auf der Internetseite angeboten wurde. Damit wurde dem Internetnutzer der Eindruck vermittelt, der Händler übernehme als Webseitenbetreiber die inhaltliche Verantwortung für die eingestellten Verkaufsangebote
Werbung mit geografischer Herkunftsbezeichnung
Konkret ging es um die Werbung für ein Salz mit der Bezeichnung „Himalaya-Salz“. Die Bezeichnung „Himalaya-Salz“ ist irreführend, wenn das Salz tatsächlich gar nicht im eigentlichen Himalaya-Massiv, sondern in einem entfernten Vorgebirge gewonnen wird. Auch in dem von Bundesgerichtshof verhandelten Fall wurde das beworbene Salz nicht im Himalaya- Hochgebirgsmassiv, sondern in der Salt Range, einer Mittelgebirgskette in der pakistanischen Provinz Punjab, abgebaut.
Dass derartige Werbemaßnahmen bereits Gegenstand von Abmahnungen sind, ist nichts Neues (Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 24.08.2010, Az.: 4 U 25/10).
Praxistipp
Auch wenn es den eigentlichen Online-„Handel“ mal wieder ausbremst: Stellen Sie bei der Verwendung von (fremden) Artikelbeschreibungen und Werbetexten sicher, dass diese auch tatsächlich der Wahrheit entsprechen. Selbst wenn sie von einem Dritten übernommen wurden – letztendlich trägt der Händler, der sie auf seiner Webseite verwendet – die inhaltliche Verantwortung für die Aussagen.
Prüfen Sie insbesondere bei besonders sensiblen Produktinformationen ggf. deren Wahrheitsgehalt. Beispielhaft kann der Verkauf von Kaschmir oder Seide genannt werden. Dem Händlerbund liegen außerdem Abmahnungen vor, wo eine Laboruntersuchung ergab, dass die betroffenen Tücher tatsächlich aus Kunstfasern (Viskose und Polyester) hergestellt waren. Insbesondere wenn edle Stoffe aus Naturfasern (Kaschmir/Seide etc.) angeboten werden, sollte daher besonders darauf geachtet werden, dass der Artikel auch tatsächlich aus diesem Naturmaterial besteht.
Unsere Rechtsbeiträge halten Online-Händler stets mit aktuellen Abmahnungen und Urteilen auf dem Laufenden!
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Gekauft habe ich lt. Beschreibung ein Produkt 72 g Inhalt zu einem kg Preis von 130 € = ich habe 9,39 € gezahlt. Erhalten habe ich jedoch nur etwa 5 g (ist in einer Tube, ich kann es schlecht genau wiegen) - das würde auf einen kg Preis von knapp 1880 € hinauslaufen!
Ich möchte entweder für meine 5 g nur 65 Cent bezahlen - oder (was mir lieber wäre) 72 g zum Preis von 9,39 €.
Kann ich diesen Anspruch durchsetzen? Mir wird nur angeboten: Rücksendung + Erstattung. Dann kann ich die Ware zum deutlich höheren kg Preis erneut kaufen. (Falscher Preis ist immer noch auf der Webseite zu sehen.).
Danke.
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Antwort der Redaktion
Hallo Fen,
wende dich dazu am besten direkt an den Verkäufer. Wenn die Füllmenge von der Produktbeschrei bung abweicht, handelt es sich in der Regel um einen Mangel.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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Danke und liebe Grüße!
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Antwort der Redaktion
Hallo Lara,
bei der Rückerstattung handelt es sich um die Rückabwicklung des Kaufpreises. Natürlich hat der Shop Anspruch auf die Rücksendung der T-Shirts. Immerhin wird der Kaufvertrag damit rückabgewickelt . Was der Shop mit den T-Shirts macht, ist reine Spekulation.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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ich habe über Amazon ein Werkzeugset gekauft, dass 52,10€ gekostet hat. Der Verkäufer war ein Amazon-Marketpl ace Anbieter (ein gewerblicher Verkäufer und großer Anbieter). Ich erhielt einen Tag später eine Versandbestätig ung. Gemäß Rechtsprechung und AGB also die Annahme meines Kaufangebots, wodurch ein rechtsverbindli cher Kaufvertrag geschlossen wurde. Im Nachgang erfuhr ich, dass das Werkzeug eigentlich ein Markenherstelle r ist und dieses Gerät spezielle Eigenschaften besitzt, welches es sehr teuer macht (ca. 1.400€ bei idealo). Wenige Tage später erhielt ich eine Falschlieferung mit einem Artikel X mit einem entsprechenden Lieferschein. Den Verkäufer kontaktierte ich daraufhin und bat um einen Retourschein sowie Lieferung des von mir bestellten Werkzeugs gemäß Amazon-Angebot. Der Verkäufer antwortete daraufhin, dass hier ein Missverständnis vorläge und es zu einem Systemfehler gekommen sei, da solches Werkzeug eben höherpreisig (1.399€) wäre. Nachdem ich aus dem Angebot jedoch nochmals alle mir zur Verfügung stehenden Informationen geprüft hatte (einschließlich Artikelnummer etc.) war kein Fehler erkennbar. Ich forderte den Händler daher unter Fristsetzung auf seinen vertraglichen Pflichten nachzukommen. Dieser widersprach jedoch mit der Begründung, dass er über ein eCommerce-Syste m eine EAN (European Article Number -> die des Artikel X aus der Falschlieferung ) an Amazon übermittelt habe, aber Amazon einen falschen Teilekatalog führe und daraus das von mir erworbene Inserat mit dem teuren Werkzeug online stellte. Ich habe dies tatsächlich gegengeprüft und entspricht der Wahrheit. Nun wäre die Frage, ob ich gegenüber dem Händler trotzdem auf Erfüllung des Kaufvertrages bestehen kann? …auch wenn der Artikel von Amazon irrtümlich falsch eingestellt wurde und der Händler seiner Pflicht zur Angebotsprüfung nicht nachkam, ich ja trotzdem ein Kaufangebot über das besagte Werkzeug zu einem Preis von 52,10€ an den Händler geschickt habe, welches er durch Versandbestätig ung angenommen hat?!
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ich habe im Internet eine Rucksack bestellt. Auf den Bildern sowie in der Produktbeschrei bung war die „Pro“-Variante des Rucksacks dargestellt. Der Preis war jedoch der der „Light“-Variant e. Diese „Light“- Variante wurde schließlich auch geliefert.
Natürlich könnte ich den Rucksack wieder zurücksenden. Habe ich den Anspruch auf die „Pro“-Variante, welche der selbe Online-Shop ebenfalls anbietet?
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Hallo Phil,
wenn es so war, wie du beschrieben hast, dann handelt es sich um einen Mangel und du könntest die teure Version verlangen.
Es ist jedoch zu beachten, dass Händler einen Vertrag anfechten können, wenn sie beispielsweise einen Fehler gemacht haben (zB Softwarefehler) . Zudem dürfen sich Kunden nicht auf einen ihnen bekannten Fehler bewusst berufen, das wäre ein Verstoß gegen Treu und Glauben.
Viele Grüße
Die Redaktion
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ich habe online ein Zelt von dem größten Supermarktführe r Deutschlands bestellt.
Dort wird mehrmals Wasserfestigkei t 4000 beschrieben.
Angekommen ist das Zelt mit Bildern und Beschreibung Wasserfestigkei t 3000.
Ich hatte extra nach etwas hochwertigeren geschaut.
Ist das einzige Recht nur zurückzusenden? (Laut Verbraucherzentrale)
Laut online Hersteller - Zurücksenden oder an Hersteller wenden.
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Antwort der Redaktion
Hallo Conny,
zum einen kannst du von deinem Widerrufsrecht Gebrauch machen und das Zelt retournieren. Zum anderen kannst du aber auch auf das Gewährleistungs recht zurück greifen: Es dürfte sich hier um einen Sachmangel handeln. Du könntest von dem Shop die Lieferung eines Zelten verlangen, welches die angegebenen Werte erfüllt. Sollte eine Nacherfüllung nicht drin sein, kannst du vom Vertrag zurücktreten oder das Zelt behalten und den Kaufpreis mindern.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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Ich habe bei Kaufland ein 4er Set Gartenstuhlaufl agen bestellt. Gekommen sind 2…zum Preis von dem 4 er Set. Ich habe gleich Kaufland kontaktiert und Kaufland wiederum den Verkäufer. Dieser schrieb nun es sei aus Versehen eine falsche Angabe im Internet gemacht worden und sie würden mir 20% Preisnachlassen anbieten. Muss der Händler nicht für seine Angaben einstehen ? Oder muss ich es einfach so hinnehmen ?
Könnt ihr mir bitte weiterhelfen ?
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Antwort der Redaktion
Hallo Doris,
der Verkäufer haftet in aller Regel für die Angaben in der Beschreibung. Standen da 4 Stuhlauflagen, hast du auch Anspruch auf diese 4. Die Lieferung von lediglich zwei Auflagen dürfte jedenfalls einen Mangel darstellen. Du hast das Recht, auf die Nachlieferung zu bestehen. Auf den Rabatt musst du dich jedenfalls nicht einlassen.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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ich habe online gemäß Beschreibung einen Whisky aus dem Jahr 2021 gekauft. Dieser war auch in der Rechnung als Jahrgang 2021 ausgewiesen. Es wurde mir jedoch schließlich der gleichnamige Whisky als neue Auflage Jahrgang 2022 zugeschickt. Da es sich jedoch um eine wertsteigernde Sonderedition handelt und der bezahlte Preis gemäß Marktentwicklun g für den 2022er zu hoch ist, fühle ich mich von dem Händler getäuscht. Was kann ich nun tun? Habe ich Anspruch auf Schadensersatz bzw. Anspruch auf die im Kaufvertrag durch Rechnung ausgewiesenen Whisky aus dem Jahr 2021 zu meinem bezahlten Preis?
Herzlichen Dank für Ihre Antworten.
Mit freundlichen Grüßen,
Marcel Friedrich
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Antwort der Redaktion
Lieber Marcel,
betrifft der Kaufvertrag eine Whisky Jahrgangsflasch e 2021, muss grundsätzlich auch eine entsprechende Ware geliefert werden, andernfalls könnte es sich um einen Mangel handeln.
Wie die Lage im konkreten Fall ist, das lässt sich jedoch nur anhand der genauen Umstände beurteilen. Hier können ggf. die Verbraucherzent ralen weiterhelfen, www.verbraucherzentrale.de/... /.
Beste Grüße
die Redaktion
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Wenn der online Handel damit Werbung macht oder dies in der produktbeschrei bung verwendet, es aber nicht sichtbar auf der verpackung sichtbar ist bezüglich GLUTENFREI Ziegel.
Lieben dank
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Antwort der Redaktion
Liebe Gitte,
vielen Dank für Deine Frage! Der Bereich der Verbraucherinfo rmation bei Lebensmitteln ist stark reguliert. So existiert u.a. eine Verordnung speziell im Hinblick auf das reduzierte Vorhandensein von Gluten. Diese findest Du hier: eur-lex.europa.eu/.../...
Beste Grüße
die Redaktion
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ist es zulässig, erst ein Produkt nach dem geläufigen Namen zu Nennen mit *.. dann heißt es aber doch es ist kein Original: sondern:
naturbelassener Salzleckstein aus dem Himalaya*
* Himalaya Kristallsalz stammt nicht aus dem Himalaya Gebirge, sondern aus einer ca. 200 - 300 km entfernten Hügelkette im Norden Pakistans.
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Natürlich hat man keine Chance bei Produkten, welche mehrere Verkäufe gleichzeitig verkaufen oder Bilder, die vom Hersteller direkt hochgeladen wurden, wobei diese meist korrekt sind.
Jedoch konnte wir Bilder von der Amazon-Kataloga bteilung ändern lassen, soweit es zuvor inkorrekte Produktbilder waren oder wir einziger Verkäufer der Produkte sind, auch ohne die Produktseite erstellt zu haben.
Wir nutzten die neuen Bilder dann natürlich auch für unsere eigene Seite, was ein schönes Gesamtbild schuf.
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