Längst hat der eCommerce Social Media wie z.B. Facebook, Xing oder Google+ für sich entdeckt. Jedoch sind bei der Werbung für die Unternehmung oder dem Verkauf von Waren über die Netzwerke dieselben gesetzlichen Anforderungen zu beachten wie im Onlineshop oder bei Plattformen - und das selbst dann, wenn der Händler Bedenken hat, wo er die erforderlichen Informationen z.B. bei Facebook-Unternehmensseiten unterbringen soll.
Das Landgericht (LG) Aschaffenburg hat nun (Urteil vom 19.08.2011, Az: 2 HK O 54/11) entschieden, dass auch bei der Unternehmenspräsentation auf Facebook gemäß § 5 Telemediengesetz (TMG) ein Impressum einzustellen ist. Fehlt dieses, verhält sich der Anbieter wettbewerbswidrig.
Die Impressumspflicht bestehe nur dann nicht, wenn der Facebook-Account rein privat und überhaupt nicht für Marketingzwecke genutzt werde.
Im Fall des LG Aschaffenburg warb ein Infoportal-Anbieter im Internet für eine bestimmte Region. Er unterhielt neben dem Infoportal auch eine Seite bei Facebook, auf der er u.a. regionale Veranstaltungen angekündigte, Kultur- und Ausgehtipps gab und über verschiedene Branchen in der Region informierte. Der Anbieter hielt auf dieser Facebook-Seite kein Impressum im eigentlichen Sinne, sondern lediglich die Anschrift und Telefonnummer vor. Die Gesellschaftsform des Anbieters konnte den Angaben bei Facebook nicht entnommen werden. Über eine Schaltfläche mit der Bezeichnung „Info“ gelangte der Nutzer von der Seite bei Facebook zum eigentlichen Infoportal des Anbieters außerhalb von Facebook und von da zu einem Impressum, dem die Gesellschaftsform des Anbieters zu entnehmen war.
Ein mit dem Anbieter in Konkurrenz stehender Infoportalbetreiber mahnte den Anbieter wegen des unzureichenden Impressums auf der Facebook-Seite ab.
Mit Erfolg, wie das LG Aschaffenburg entschied:
„Die Antragsgegnerin hat ... unlauter im Sinne von § 3 i. V. m. § 4 Nr. 11 UWG gehandelt, da sie ... bei ihrem Facebookauftritt die Pflichtangaben nach § 5 TMG nicht leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar zur Verfügung gestellt hat.
Die Informationspflichten des § 5 TMG dienen dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten...
Nutzer von "Social Media" wie Facebook-Accounts müssen eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn diese zu Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur eine reine private Nutzung vorliegt...“
Zur Erklärung:
Gemäß § 5 TMG besteht die Impressumpflicht grundsätzlich beim geschäftsmäßigen Anbieten von sog. Telemediendiensten.
§ 5 TMG regelt:
„...Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten...“
Der Begriff der „Telemediendienste“ umfasst nach §§ 1 Abs. 1 TMG alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste und daher nicht nur Onlineshops und Shops auf Plattformen, Internet-Suchmaschinen wie Google, Yahoo, die Verkehrs-, Wetter- und Börsennachrichtendienste, sondern auch Chatrooms, Blogseiten (wie Twitter, Blogger etc.) und eben auch die Seiten bei den sozialen Netzwerken.
Auch die persönlichen Profile in sozialen Netzwerken gehören grundsätzlich zu den Telemediendiensten. Da sie jedoch – in Übereinstimmung mit den Nutzungsbedingungen der sozialen Netzwerke – ausschließlich zu familiären bzw. rein privaten Zwecken betrieben werden, unterliegen sie (im Rahmen dieser Nutzung) nicht der Impressumspflicht aus § 5 TMG.
Laut der Entscheidung des LG Aschaffenburg ist es übrigens nicht unbedingt erforderlich, das Impressum direkt auf Facebook-Seiten einzubetten. Es kann unter Umständen auch ein Link auf die eigene Webseite außerhalb von Facebook genügen. Diese Verlinkung muss dann jedoch klar und deutlich bezeichnet werden. „Info“ oder „Nutzerinformationen“ sind als Schaltflächen-Bezeichnungen nicht ausreichend klar. Zudem dürfen nicht mehr als 2 Klicks erforderlich sein, damit das Impressum noch unmittelbar erreichbar ist.
Fazit:
Wenn Sie Seiten in Sozialen Netzwerken unterhalten, die nicht rein privat genutzt werden, stellen Sie ein vollständiges Impressum ein. Bei den Seiten bei Facebook kann das Impressum z.B. im Feld „Schreibe etwas über...“ platziert werden. In Anbetracht des Urteils des LG Aschaffenburg sollte das Impressum nicht mehr unter dem Feld „Info“ eingestellt werden, da die Bezeichnung nicht hinreichend klar auf das Impressum hinweist.
Wenn das Impressum über einen Link abgerufen werden soll, muss dieser hinreichend klar bezeichnet werden, z.B. mit „Impressum“ oder „Kontakt“. Es sollten nicht mehr als 2 Klicks erforderlich sein, um von der Verlinkung zu dem außerhalb eingestellten Impressum zu gelangen.
Zusätzlich haben wir ein Hinweisblatt zur rechtskonformen Einrichtung eines Impressums auf Facebook in unserem Downloadbereich bereitgestellt.
Weitere Informationen zum Thema können Sie in unserer Beitragsreihe zur rechtskonformen Nutzung der Social Media in unserem Blog unter der Kategorie „Marketing“ nachlesen.
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