Darf ein Online-Anbieter von Tickets eine pauschale Gebühr verlangen, wenn er den Kunden die bestellten Tickets auf digitalem Wege – zum Beispiel via E-Mail oder Download – zuschickt? Mit dieser rechtlichen Frage hat sich das Landgericht Bremen kürzlich auseinandergesetzt (Az.: 1 O 969/15).

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Die Zeiten langer Schlangen und ewigem Anstehen vor Ticketläden sind vorbei. Viele Menschen nutzen mittlerweile die digitalen Möglichkeiten der Zeit und bestellen ihre Karten fürs Ballett, fürs Musical, für sportliche Veranstaltungen oder Musikevents längst über das Internet. Das geht schnell, meist unkompliziert und man kann sich schnell wieder anderen Tätigkeiten widmen.

Doch die Praxis zeigt, dass es auch bei der Bestellung von Online-Tickets zum Selbstausdrucken zu Ärgernissen kommen kann: Dann nämlich, wenn für die digitale Übermittlung der Karten – zum Beispiel über E-Mail oder direkten Download – eine pauschale Gebühr für die Käufer anfällt. Dies ist nicht nur kundenunfreundlich, sondern auch nicht tragbar, entschied nun das Landgericht Bremen.

Urteil: Keine pauschale Übermittlungsgebühr für Online-Tickets

Dem Urteil war eine Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen den Ticket-Anbieter Eventim vorausgegangen. Eventim veranschlagte für die Online-Übersendung von Eintrittskarten zum Selbstausdrucken eine Pauschalgebühr von 2,50 Euro. Diese Klausel sei jedoch unzulässig, „denn wer Eintrittskarten über das Internet verkauft, muss diese den Kunden auch übermitteln“, schreibt Heise Online. Demnach dürfe der Händler für die Übermittlung nur ein Entgelt verlangen, wenn ihm hierfür auch Kosten entstehen – zum Beispiel beim Versand der Tickets auf postalischem Wege.

Auch eine andere Vorgehensweise von Eventim wurde im Zuge des Urteils für unzulässig erklärt: Für ein AC/DC-Konzert im vergangenen Jahr hatte das Ticket-Portal nur eine Versandoption angeboten – nämlich einen „Premiumversand“, der sich auf 29,90 Euro belief und eine einfache innerdeutsche Lieferung sowie eine Bearbeitungsgebühr enthielt. Eine solche Bearbeitungsgebühr sei jedoch nicht rechtens, da der Händler nach dem Verkauf der Tickets dazu verpflichtet sei, diese Eintrittskarten auch zu verschicken.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Auch andere Anbieter wurden abgemahnt

Im Übrigen ist Eventim nicht der einzige Ticket-Händler, der bisher entsprechende Praktiken bezüglich der Übermittlungspauschale verfolgte. Auch die Konkurrenten ADticket und ReserviX, Ticketmaster und easyticket, BonnTicket sowie D-Ticket sollen laut Heise von Verbraucherschützern kritisiert und abgemahnt worden sein.