Manchmal scheint es so, dass Siegel und Zertifikate getreu dem Motto „je mehr, desto besser“ verwendet werden. Ein Siegel darf aber nur verwendet werden, wenn dabei über die Grundinformationen (wie Prüfkriterien und Prüfergebnisse) informiert wird. Ganz aktuell widmete sich der Bundesgerichtshof der Thematik zum ersten mal als höchstrichterliches Gericht (Urteil vom 21. Juli 2016, Az.: I ZR 26/15) mit dem Thema.
Rechtsprechung mit klarer Tendenz
In der Entscheidung ging es um die Zeichen "LGA tested Quality" und "LGA tested safety". Die Werbung enthielt keinen Hinweis, wo Informationen zu den der Zeichenvergabe zugrunde liegenden Prüfungen zu finden waren. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung hat der Hinweis auf ein Prüfzeichen für oder gegen den Erwerb eines Produktes für einen Verbraucher eine erhebliche Bedeutung.
Der Verbraucher erwartet, dass ein mit einem Prüfzeichen versehenes Produkt von einer neutralen und fachkundigen Stelle auf die Erfüllung von Mindestanforderungen anhand objektiver Kriterien geprüft worden ist und bestimmte von ihm für die Güte und Brauchbarkeit der Ware als wesentlich angesehene Eigenschaften aufweist. Das hat – neben anderen Gerichten (vgl. hier) – auch bereits die Vorinstanz in diesem Sinne entschieden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.12.2014, Az. I 15 U 76/14). Da bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vorlag, wurde die Revision zum BGH zugelassen – und nun liegt die inhaltlich nicht überraschende Entscheidung vor.
Bundesgerichtshof mit abschließender Klarstellung
Es sei erforderlich, bei der Bewerbung einer Ware mit den Prüfzeichen (hier: "LGA tested Quality" und "LGA tested safety") anzugeben, wo der Verbraucher Informationen zu den der Vergabe dieser Zeichen zugrunde liegenden Prüfverfahren finden kann (BGH, Urteil vom 21. Juli 2016, Az.: I ZR 26/15).
Bei Prüfzeichen besteht – ähnlich wie bei Warentests – regelmäßig ein erhebliches Interesse des Verbrauchers zu erfahren, anhand welcher Kriterien diese Prüfung erfolgt ist. Daher muss der Verbraucher unmittelbar vor dem Kauf mit allen relevanten Informationen versorgt werden, die mit dem Prüfsiegel in Zusammenhang stehen.
Es gehöre zum Geschäfts- und Verantwortungsbereich eines Unternehmers, sich die Hintergrundinformationen zum Prüfsiegel mit zumutbarem Aufwand zu beschaffen. Tut er dies nicht, enthält der Unternehmer dem Verbraucher sogar eine wesentliche Information vor, da sich der Verbraucher die Modalitäten des Prüfsiegels selbst beschaffen muss, um sie bei einem Kauf berücksichtigen zu können.
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