Erst im September dieses Jahres machte diese Meldung die Runde: „EuGH-Urteil: Verlinkung kann Urheberrechtsverletzung darstellen“. Für Webseitenbetreiber hat diese Grundsatzentscheidung weitreichende Folgen, denn mit jedem Setzen eines Links kann das zu Konsequenzen führen. Diese traten nun auch erstmals für einen deutschen Webseitenbetreiber ein.

Worum ging es?
Nach der jüngsten EuGH-Entscheidung sei keine Mithaftung für Links auf rechtswidrige Inhalte (z.B. Fotos) gegeben, wenn sie ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne Kenntnis der Rechtswidrigkeit gesetzt wurden (Urteil in der Rechtssache C-160/15). Webseitenbetreiber, die ihre Seite aber kommerziell betreiben und den Link setzen, um Gewinne zu erzielen, sollen jedoch strengeren Pflichten unterliegen. Jeder Online-Händler, der aus seiner Produktbeschreibung heraus beispielsweise auf die Webseite des Herstellers verlinkt, geht damit das Risiko einer Abmahnung ein.
Erstes (deutsches) Gericht wendet Grundsätze an
Und tatsächlich kamen die Leitsätze des EuGH nun in Deutschland praktisch zur Anwendung. Wie heise.de gestern Abend berichtete, ist nun der erste deutsche Webseitenbetreiber in die Falle getappt. Dieser hatte auf urheberrechtswidrige Inhalte verlinkt und wurde ohne Kenntnis dessen vom Landgericht Hamburg für mitschuldig befunden (Beschluss vom 18.11.2016, Az.: 310 O 402/16 - rechtskräftig). Damit haftet also nicht nur derjenige, der die geschützten Inhalte (z.B. Fotos) auf seiner eigenen Homepage veröffentlicht. Auch ein Dritter, der diese nur verlinkt und von der Rechtswidrigkeit gar keine Kenntnis hat, haftet mit.
Verlinkende sitzen auf einem Pulverfass
Wer Links mit „Gewinnerzielungsabsicht“ setzt, muss auch sicherstellen, dass alles seine Richtigkeit hat, so der EuGH. Die aus den beiden Gerichtsentscheidungen resultierenden Prüfpflichten in Form einer inhaltlichen Kontrolle sind in der Praxis jedoch keineswegs umsetzbar und bergen enormen Sprengstoff für rechtliche Auseinandersetzungen. Links werden mit der neuen (äußerst praxisfernen Rechtsprechung) zu einer tickenden Zeitbombe. Nun dürfte endgültig klar sein, wie wenig Disclaimer in der Praxis nützen. Es bleibt zu hoffen, dass diese Form der Abmahnung ein Ausreißer bleibt.
Die Prüfpflichten gelten natürlich erst recht bei eigenen Inhalten. Auch hier muss ganz sicher feststehen, dass Fotos, Texte und andere urheberrechtlich geschützten Materialien, verwendet werde dürfen (dazu beispielsweise das Oberlandesgericht München).
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generell kann man sich mit dem Setzen eines Links in die Bredouille bringen. Das gilt neben dem Urherrecht auch im Wettbewerbsrech t. Das war auch schon vorher von den Gerichten angedeutet worden: onlinehaendler-news.de/.../...
Beste Grüße
die Redaktion
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Der Artikel hier ist sehr schwamig und unnötig schwarzmalerisc h.
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Es geht nur noch um das liebe Geld des Staates und seiner Institutionen.
Auch ich habe erlebt das es alles so gedreht wird das sich bei Händler von denen man glaubt das diese das meiste haben für alles bezahlen und geradestehen müssen.
Es wird noch einmal soweit kommen das die kleineren Firman sagen:
Es reicht wir hören auf.
Dieser Kontroll- und Regelwahn wird immer schädlicher.
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Das ist doch alles ein Witz, oder?
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Uns ist das Urteil bekannt. Jedoch wurde diese Rechtsprechung zwischenzeitlic h durch neuere Urteile abgelöst, unter anderem durch die des EuGH. Derzeit sind die Disclaimer, wie Sie sie auch verwenden, nicht unzulässig. Sie helfen aber nicht (mehr) zur Befreiung von der Haftung.
Beste Grüße
die Redaktion
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Das Landgericht Hamburg hat mit dem Urteil vom 12. Mai 1998 entschieden, dass man durch die Ausbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann, so das LG, nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert.
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