Warum wird für Bücher (und sogar E-Books) ein Buchpreis festgelegt, der weder über- noch unterschritten werden darf? Diese Marktregulierung wird vor allem dadurch begründet, dass Bücher als Kulturgüter eine Sonderstellung innehaben und flächendeckend verfügbar sein sollen. Ausnahmen von der strengen Buchpreisbindung gibt es nur sehr wenige, beispielsweise wenn gebrauchte Bücher über die Ladentheke wandern.
Ausnahmen von der Buchpreisbindung
Um preisreduzierte Mängelexemplare hat sich in den letzten Jahren ein regelrechter Markt entwickelt – besonders in stationären Geschäften. Allerdings muss das Produkt als Mängelexemplar gekennzeichnet werden und einen tatsächlichen äußerlich erkennbaren Mangel aufweisen. „Mängelexemplare“ sind solche Produkte, die ursprünglich einwandfreie Verlagserzeugnisse waren, nun aber äußerlich erkennbare Schäden (z. B. abgescheuerter Einband, Beschmutzung durch häufiges Anfassen, Flecken, Transportschäden) aufweisen. Damit sind Mängelexemplare zwar keine gebrauchten Bücher. Sie sind aber wie B-Ware zu behandeln und damit von der Buchpreisbindung ausgenommen, weil sie durch die kleineren Mängel nicht zum vollen Preis verkauft werden können.
Retouren nicht automatisch „gebraucht“
Die Pflicht zur Einhaltung des gebundenen Preises bezieht sich nur auf den ersten Verkauf von Büchern an Letztabnehmer. Ausgenommen von der Buchpreisbindung sind daher gebrauchte Bücher. Ein Buch ist gebraucht, wenn es bereits einmal die Vertriebskette des Buchhandels verlassen hat, indem es durch Verkauf an einen Letztabnehmer in den privaten Gebrauch gelangt ist. Insbesondere muss der Buchhandel am preisgebundenen Entgelt der ersten Veräußerung partizipiert haben (OLG Frankfurt, NJW 2004, 2098, 2100). Letztlich muss der gebundene Preis durch den Letztabnehmer bezahlt worden sein (Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 25.11.2016, Az.: 4 HK 0 6816/16).
Ein Buch, welches nach einem Widerruf eines Kunden zurückgesendet wird, fällt gerade nicht unter diese Definition eines gebrauchten Buches, da der gebundene Preis nicht durch den Letztabnehmer, der später widerrufen hat, bezahlt wurde.
Folgender Beispielfall: Ein Kunde bestellt ein Buch und liest es, weshalb es zu Gebrauchsspuren kommt. Das gesetzliche Widerrufsrecht ist dadurch nicht ausgeschlossen. Der Händler kann es laut den Grundsätzen der Rechtsprechung auch nicht als gebrauchtes Buch verkaufen, da der Kunde sein Geld zurückerhält und es gerade nicht dem Buchhandel zufließt. Es bestünde nur noch die Möglichkeit, dem Kunden einen Wertersatz in Rechnung zu stellen und das Buch als Mängelexemplar weiterzuverkaufen.
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