"Die Europäische Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, aufrufbar unter http://ec.europa.eu/odr." – Um diesen harmlosen Satz drehen sich seit Monaten Rechtsstreitigkeiten. Wo gehört er hin, wie muss er genau aussehen, muss der Link anklickbar sein? Gibt es für Plattform-Händler wirklich Entwarnung? Update: Das OLG Koblenz sagt "nein".

Kurzer Hinweis mit großen Problemen
Man müsste meinen, mittlerweile haben alle Online-Händler von der seit Januar 2016 gültigen Informationspflicht erfahren. Dennoch reißen die Abmahnungen nicht ab, die ein Fehlen des Links auf die OS-Plattform zum Gegenstand haben. Offenbar finden die Abmahner mit Leichtigkeit nachlässige oder unwissende Online-Händler und mahnen diese ab.
Widerstand war in aller Regel zwecklos, denn die meisten Gerichte sahen kein Erbarmen. So zeigte das Landgericht Bochum als erstes Gericht die Rote Karte und sprach eine einstweilige Verfügung gegen einen Online-Händler aus, weil dieser den Link zur OS-Plattform nicht verwendete - und das, obwohl die Plattform noch gar nicht online war (Beschluss vom 09.02.2015, Az.: I 14 O 21/16). Auch die Frage, ob der Link anklickbar sein muss, erregte im vergangenen Jahr die Gemüter.
Marktplätze: Wer ist für den Hinweis verantwortlich?
Wie der Bundesverband Onlinehandel e.V. berichtet, hat zumindest das Oberlandesgericht Dresden die lückenhaft formulierte Gesetzesgrundlage zugunsten der Händler auf Plattformen ausgelegt und damit als erstes Gericht entschieden, dass vielmehr der Online-Marktplatz (z.B. Amazon), nicht aber der Händler selbst, zur Information verpflichtet sei (Urteil vom 17.01.2017, Az. 14 U 1462/16). Es ist fraglich, ob sich andere Gerichte dieser Rechtsprechung anschließen werden. Aufgrund des fliegenden Gerichtsstandes kann es durchaus sein, dass der Gerichtsbezirk Dresden keine Rechtsstreitigkeiten mehr in dieser Konstellation zu bearbeiten haben wird.
Und genau hier sollten sich Online-Händler nicht zu früh freuen und nachlässig werden. Wir raten weiterhin dringlich dazu, den Hinweis auf die OS-Plattform im Impressum und den auf dem Marktplatz verwendeten AGB zu ergänzen.
Update vom 07.02.2017
Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz sieht das ein paar Tage später jedoch ganz anders. Das Gericht bezieht sich auf den Gesetzeswortlaut, aus dem nicht hervorgehe, dass es für Händler auf Marktplätzen Erleichterungen geben soll (Urteil vom 25.01.2017, Az.: 9 W 426/16).
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wäre so einfach, erst abmahnung darf nicht kosten ( per gesetzt geregelt 14 Tage nachbesserungpf licht) damit wäre alles erledigt
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Schon mal passiert? Nein, aber man hat soviel Zeit als EU Politiker, dass man eben nachdenkt, wie man die Welt verbessern könnte.
Niemand nutzt diese Streitschlichtu ngsplattformen. Zudem gibt es auch Anbieter wie TrustedShops oder Ekomi etc. wo Kunden Händler bewerten können und eben auch der Streit geschlichtet wird. OK solche Plattformen leben davon, dass die Händler überwiegend positive Bewertungen erhalten. Denn ein Händler wird sicher keine Gebühren an solche Anbieter zahlen, wenn es viele schlechte Bewertungen hagelt. Daher sind auffälligerweis e nur Shops dabei überwiegend gute Bewertungen haben.
Aber muss es dafür gleich eine EU weite Plattform geben? Blödsinn.
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Die kleben da mit Ihren viel zu hochdotierten Jobs auf Ihren Drehstühlen und denen ist eh alles vollkommen egal.
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