Der Preisvergleich ist im Kopf des Kunden häufig immer noch der erste Schritt beim Kauf. Auf der Suche nach dem günstigsten iPhone oder der besten Versicherung fällt es nicht leicht, einen Überblick über die riesige Masse an Anbietern im Netz zu bekommen. Der erste Anlaufpunkt sind dabei entweder Suchmaschinen oder große Online-Plattformen wie Amazon – oder eben Preisvergleichsportale. Diese müssen jedoch fair spielen, findet der BGH.

Sparschwein
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Ärger mit Preisvergleichsportalen gibt es immer wieder. Schon 2016 hatte das Landgericht München Preisvergleichsportalen wie Check24, Verivox oder Preis24 ermahnt, denn es gab immer wieder Kritik an Transparenz und Objektivität solcher Portale. Auch damals waren gezahlte Provisionen an das Portal Thema der Beanstandungen. Nun kochte das Thema wieder hoch.

Preisvergleichsportale müssen transparenter werden

Kaufwillige nutzen Preisvergleichsportale, um sich einen schnellen Überblick darüber zu verschaffen, welche Anbieter es für ein bestimmtes Produkt gibt und welchen Preis der jeweilige Anbieter für das Produkt fordert. Dabei geht der gutgläubige Verbraucher nicht automatisch davon aus, dass in den Vergleich nur solche Anbieter einbezogen werden, die dem Betreiber des Portals eine Provision zahlen. Ohne weitere Information wird der potenzielle Kunde erwarten, der Preisvergleich umfasst das im Internet verfügbare Marktumfeld und nicht nur eine gegenüber dem Betreiber provisionspflichtige Auswahl von Anbietern.

Neue Informationspflicht für Portalanbieter

Kunden dürfte es jedoch sehr wohl interessieren, ob das Ranking eines Preisvergleichsportals aufgrund sachlicher Vergleiche zustande gekommen ist oder sich hinter der Fassade ein knallhartes Geschäft verbirgt. Wer zahlt, darf ganz oben stehen? Auch die Information darüber, dass in einem Preisvergleichsportal nur Anbieter berücksichtigt werden, die sich zur Zahlung einer Provision an das Portal verpflichtet haben, ist für den Kunden eine wesentliche Information, über die er aufgeklärt werden muss (Urteil vom 27. April 2017, Az.: I ZR 55/16). Die Betreiber von Preisvergleichsportalen sind daher nicht generell gehindert, von den Anbietern eine Provision zu verlangen. Der Umstand muss jedoch kenntlich gemacht werden.

 

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