In regelmäßigen Abständen wird über Abmahnungen unter Online-Händlern wegen des sog. „Anhängens“ an ein Angebot auf Amazon berichtet. Doch auch umgekehrt kann es offensichtlich zu Problemen kommen, wenn sich zwei Konkurrenten gerade nicht zusammen über eine ASIN listen lassen, sondern den Artikel doppelt anlegen.

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Mitgehangen, mitgefangen!

Ein eingestelltes Produktangebot wird von Amazon automatisch einem bereits vorhandenen identischen Produkt zugeordnet. Der neu hinzukommende Verkäufer erscheint dann in der Liste der Verkäufer bei dem jeweiligen Produkt und darf keine neue Produktdetailseite anlegen. Damit bezweckt Amazon, die Plattform übersichtlich zu halten und Kunden Transparenz und einfache Preisvergleichsmöglichkeiten zu bieten.

Über das Anhängen bei Amazon tobt aber immer noch ein Streit. Darf sich der Konkurrent anhängen und Fotos oder Markennamen mitnutzen, welche Konsequenzen drohen, wenn einer der gelisteten Händler unzulässige Änderungen der Artikelbeschreibung vornimmt? Nicht umsonst ist die Idee, sein eigenes Süppchen zu kochen, nicht von der Hand zu weisen.

Gesagt getan, machte ein großer Amazon-Händler ernst und besorgte sich für 10.000 Artikel eine neue eigene EAN. Durch diesen Trick wurden die Angebote nicht mit den bereits vorhandenen Angeboten zusammengeführt. Suchanfragen wurden aber dadurch insoweit beeinflusst, dass Kunden davon ausgingen, der Händler sei der einzige Anbieter des Produkts. Abgesehen von dem Verstoß gegen Amazon-Grundsätze ist diese Methode noch aus einem anderen Grund gefährlich. Wie die Kanzlei HKMW auf ihrer Webseite berichtet, ist von einem solchen Vorgehen dringend abzuraten, weil außerdem ein abmahnfähiger Rechtsverstoß vorliegt.

Dubletten können Käufer in die Irre führen

Durch die Neuanlage einer weiteren Artikeldetailseite für ein bereits angelegtes und angebotenes Produkt wird den Kaufinteressenten der neu angelegten Seite der irreführenden Eindruck vermittelt, der Händler sei der einzige Anbieter für dieses Produkt. Das hat das Oberlandesgericht statuiert.

Die Nutzer von Amazon gehen davon aus, dass Amazon für jedes Produkt nur eine Artikeldetailseite bereithält und dementsprechend alle Anbieter dieses Produktes über diese Artikeldetailseite aufzufinden sind. Durch diese „Manipulation“ werde der Kunde abgehalten, nach möglicherweise günstigeren Angeboten anderer Anbieter zu suchen (OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 20.10.2016, Az.: I-4 U 80/16, bestätigt durch Urteil vom 12.01.2017).

Dass die Suche nach dem Produkt über die Amazon-interne Suchfunktion möglicherweise auch Hinweise auf andere Anbieter ergeben hätte, ist ohne Belang. Nutzer können auch direkt (z.B. über einen von einem anderen Nutzer per E-Mail versandten Link oder über den Händlershop) auf die doppelt angelegte Artikeldetailseite gelangen. So stoßen sie gerade nicht auf andere Anbieter.