Produktbewertungen oder Äußerungen über Unternehmen selbst haben sich im Laufe der Zeit zum großen Hebel im E-Commerce entwickelt. Kunden vertrauen – trotz Fake-Bewertungen – weiterhin darauf, was andere über ein Produkt oder über einen bestimmten Online-Shop schreiben. Doch längst ist es nicht ungewöhnlich, den Bogen zu überspannen. Auch Betreiber von Bewertungsportalen sind in der Pflicht.

Dass man für die eigenen Aussagen einstehen muss, ist klar. Das dürfte den meisten, die schon einmal eine Abmahnung erhalten haben, schmerzlich verdeutlicht worden sein. Auch für fremde Inhalte kann eine Haftung als Mitverursacher in Frage kommen, wenn man trotz Kenntnis nichts gegen sie unternimmt. Der BGH nahm sich dem Thema an und schafft wieder ein Stück weit Klarheit, wie es um die Mitverantwortung bei Portalbetreibern steht.
Haftung des Betreibers eines Bewertungsportals für Äußerungen Dritter
Für auf einem Bewertungsportal abgegebene Aussagen muss ein Betreiber nur selten selbst haften. Das wäre beispielsweise nur dann der Fall, wenn es sich bei der Bewertung um eigene Informationen handelt. Und hier genau liegt der Knackpunkt, denn auch Informationen oder Aussagen von einem Dritten können dem Bewertungsportal selbst zugerechnet werden, wenn man sich diese „zu eigen“ gemacht hat.
Klingt abstrakt? Der BGH klärt auf: „Von einem Zu-Eigen-Machen ist dabei dann auszugehen, wenn der Portalbetreiber nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen hat“ (Urteil vom 04.04.2017, Az.: VI ZR 123/16).
Dafür spricht, wenn der Portalbetreiber eine inhaltlich-redaktionelle Überprüfung der Bewertungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit vornimmt. Ein Portalbetreiber macht sich fremde Kommentare und Bewertungen auch zu eigen, wenn er sie inhaltlich überprüft und auf sie Einfluss nimmt, indem er selbständig – insbesondere ohne Rücksprache mit dem Dritten – entscheidet, welche Äußerungen er abändert oder entfernt und welche er beibehält.
Online-Händler sollten wachsam sein
Viele Online-Händler dürften sich von der Rechtsprechung nicht angesprochen fühlen, doch das wäre fahrlässig. Das Urteil kann auch auf Online-Shops umgemünzt werden, wenn dort Gästebücher oder Kommentarfunktionen vorhanden sind. Kommt es beispielsweise zu einer kritischen Produkt- oder Herstellerbewertung, kann der Online-Händler in die Mithaftung geraten, wenn er sich bewusst für die Veröffentlichung eines kritischen Kommentars entscheidet.
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vielen Dank für die Nachfrage. Gerne gehen wir noch einmal näher auf ein Beispiel ein.
Zur Haftung kann es kommen, wenn sich der Hersteller an den Webseitenbetrei ber wendet und zur Löschung auffordert, weil er beispielsweise darin beleidigt wurde oder ihm eine andere unwahre Tatsache unterstellt wird. Unternimmt der Händler dann nichts, kann er für die Bewertung mithaften.
Ähnlich sieht es aus, wenn der Händler den Kommentar vor Veröffentlichun g selbst prüft. Werden andere beleidigt, sollte der Kommentar erst gar nicht freigeschaltet werden.
Wir konnten nun hoffentlich ein bisschen mehr Klarheit schaffen.
Viele Grüße!
Die Redaktion
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ganz so gravierend ist es nicht. Wenn das Produkt - wie in dem Beispiel - wirklich keine gute Qualität aufweist und schnell kaputt geht, ist die Aussage wahr und daher per se nicht zu beanstanden. Für eine wahre, d.h. zulässige Aussage, muss weder der Bewertende, noch der Webseitenbetrei ber haften.
Viele Grüße!
Die Redaktion
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Wie ist es mit einer Bewertung, die ein Käufer nach seinem Einkauf über das Shopportal erstellen kann?
mfg
I.Rauer-Bopp
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