Eine herbe Niederlage für Verkäufer von Tabakwaren und elektronische Zigaretten, die auf ihrer Unternehmensseite für ihre Tabakprodukte werben. Wie der Bundesgerichtshof nun entschied, unterliegen auch Präsentationswebsites den gleichen strengen Regeln des Tabakwerbeverbots, womit Werbung hierfür im Internet verboten ist. Verstöße stellen damit einen Wettbewerbsverstoß dar.
Der Entscheidung war eine Streitigkeit zwischen einem Verbraucherschutzverband und einem mittelständischen Tabakhersteller aus Niederbayern vorangegangen. Diese wurde für ihre Präsentation auf der Firmeneigenen Website abgemahnt, da diese gegen das Verbot der Tabakwerbung verstoßen soll. Auf der Startseite waren vier gut gelaunte und lässig anmutende Personen zu sehen, die dabei Tabak konsumierten. Da die vorherigen Gerichte, Landshut und München, stets zugunsten des Verbraucherschutzverbandes entschieden, musste nach Rechtsmittel des Tabakherstellers der Bundesgerichtshof (BGH) nun darüber entschieden. Dieses bestätigte in seiner Entscheidung vom 05.10.2017 (Az.: I ZR 117/16) die vorangegangenen Entscheidungen.
Demnach gilt das Werbeverbot für Tabakwaren auch für Internetseiten, die nur der Unternehmensdarstellung dienen, ohne dass es dabei auch zu einem Verkauf kommen muss.
Im Dienst der Informationsgesellschaft
Nach Ansicht des Gerichts werden durch die Darstellung des Tabakkonsums dem Besucher der Website die Inhalte näher gebracht und als attraktiv dargestellt. Damit wird auf der Website eines Unternehmens für dessen Produkte geworben. Nach Ansicht des BGH handelt es sich auch bei Unternehmenswebsites um einen “Dienst der Informationsgesellschaft”, bei dem sich die Werbung nach dem jetzigen Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) nicht an die breite Öffentlichkeit wenden darf. Doch sind Websites gerade weltweit unbeschränkt aufrufbar und daher von dem generellen Verbot der Tabakwerbung erfasst.
Was das nun heißt
Mit der Entscheidung ist klar, dass auch die Präsentation auf der Internetseite verboten ist. Auf einen Verkauf kommt es dabei nicht an. Die Entscheidung wird durch Verbraucherschutzverbände begrüßt. Für Händler gilt zu prüfen, ob auf der eigenen Website Werbung gemacht wird. Das Tabakerzeugnisgesetz erfasst schließlich nicht nur Tabakerzeugnisse, sondern auch elektronische Zigaretten. Ein Verstoß gegen das Verbot stellt einen Wettbewerbsverbot dar und kann abgemahnt werden.
Kommentar schreiben
Antworten
Freies Land - ich lach mich tot.
Darf demnächst nicht mal ein Foto sein wo Menschen fröhlich frühstücken ??
Butter , Wurst , Marmelade, Kaffee, Tee, Eier , -......viel zu fett, zu süß, koffein, colesterin - alles krankmacher und darf dann nicht mehr beworben werden .
sag ja - alle verrückt - und oben drein noch der Umweltschutz als würde Deutschland unter eine Käseglocke geschützt sein .
Bevormundung von Bürgern nenn ich das .
Ihre Antwort schreiben