Die Ausbildung zum Buchhalter oder Steuerfachangestellten dauert Jahre und wird im Online-Handel mittlerweile meist kostengünstig und automatisiert durch entsprechende Software erleichtert. Fehler, die – egal ob durch Mensch oder Maschine - bei der Rechnungserstellung gemacht werden, werden dem Unternehmer jedoch zugerechnet und er muss für sie einstehen.

Täuschung durch zu hohe Rechnungsbeträge
Fällt eine Rechnung ungewohnt niedrig aus, dürfte das die meisten Kunden freuen. Wehe aber, man muss mehr bezahlen als vereinbart, etwa, weil ein versprochener Rabatt nicht in Abzug gebracht wurde. Dann gehen Verbraucher sofort auf die Barrikaden und alarmieren Anwälte oder Verbraucherschützer. So auch in einem aktuellen Fall.
Die Nichtberücksichtigung eines vereinbarten Rabattes in einer Rechnung kann den Rechnungsempfänger und damit den Verbraucher über den Preis täuschen. Die falsche – und zu hohe - Preisberechnung kann den Verbraucher zur Zahlung eines überhöhten Rechnungsbetrages veranlassen, die er bei richtiger Rechnung nicht getätigt hätte (OLG München, Urteil vom 16.03.2017, Az.: 29 U 3285/16). Eine Abmahnung wegen einer Irreführung kann die Quittung für Nachlässigkeiten bei der Rechnungslegung sein.
Kunden müssen Rechnungen nicht kontrollieren
Obwohl dem Kunden der Fehler aufgefallen war undspäter eine korrigierte – aber immer noch falsche – Rechnung zugesendet worden war, blieben die Richter standhaft und auf Seiten des Verbrauchers. Es sei unerheblich, dass sich der betroffene Verbraucher den richtigen Rechnungsbetrag hätte selbst ausrechnen können.
Auch wenn der Kunde den Fehler auf den Rechnungen schon erkannt hatte, ändere dies nichts daran, dass sich der Verbraucher im Vergleich zum Unternehmen „in einer unterlegenen Position“ befinde.
Kein Nachsehen bei Ausreißern oder Systemfehlern
Auch wenn kein bewusstes oder systematisches Vorgehen vorlag, bleibt es bei der Irreführung. „Normale“ Bearbeitungsfehler lassen sich im Massengeschäft schlicht nicht vermeiden. Auch Einzelfälle und Ausreißer können eine Irreführung und damit Abmahnung nicht verhindern.
Vorsicht auch bei falschen Auskünften
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts greift auch die Richtung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) auf. Wir hatten schon 2015 berichtet, dass der EuGH die (einmalige) Erteilung einer falschen Auskunft zur Länge der Vertragslaufzeit als irreführende Geschäftspraxis angesehen hatte. Der EuGH hat ausdrücklich klargestellt, dass es völlig unbeachtlich sei, dass das Verhalten des betreffenden Gewerbetreibenden nur einmal vorkam und nur einen Verbraucher betraf. Weiter hat der EuGH ausgeführt, dass es gänzlich unbeachtlich sei, ob die falsche Auskunft absichtlich erteilt wurde. Jede zu hohe Rechnung ist damit wie eine falsche Auskunft ahndbar.
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Das Problem sind doch mal wieder einzelne Mitmenschen, die zuviel Langeweile haben und anstatt mit dem Händler kurz über das Problem zu reden, Dank Rechtschutzvers icherung lieber mit einem Anwalt telefonieren.
Da wir in dem oben geschilderten Urteil ja nun auch nicht wissen, wie der Kommunikationsv erlauf gewesen ist, noch die Begleitumstände kennen, ist die Aufregung darüber dann auch wieder die Zeit nicht wert.
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der Händlerbund hat hier (haendlerbund.de/.../...) noch einmal erklärt, das er sich mit eigenen konkreten Vorschlägen an der geplanten Überarbeitung der Verbraucherrech terichtlinie (VRRL) der Europäischen Union beteiligt.
Mit freundlichen Grüßen
der Händlerbund
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Richter haben ihr lebenslanges gesichertes Einkommen und müssen sich keine Gedanken wegen Umsatz und so machen. Sehr abgehoben diese Leute.
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Man braucht sich wahrlich nicht zu wundern, das keine und mittlere Unternehmen im Onlinegeschäft das Handtuch werfen!
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aber na klar ,solange es noch kleine und mittlere Händler gibt - ist natürlich die absolute Monopolisierung in Gefahr - also wird erbarmungslos auf sie eingedroschen bzw. soviel an Aktionismus /Gesetzgebung geschaffen - das es eigentlich gar keinen Ausweg mehr gibt ,als alles dicht zu machen. (dazu passend anderer Beitrag über den Datenschutz - wo sie selbst schreiben unverständlich ((wirklich nur für die Händler ??)) und man dann Hilfe benötige - wer soll das bezahlen ?) usw. usw.
also wenn noch paar Leute in Kreuzberg ein gemeinsames Ladengeschäft eröffnen wollen - dann lasst uns verhandeln !
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Einfach nur noch dreist.
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Wo sind die Abmahnanwälte die den stationären Handel seine Fehler vor die Nasde halten??? Komisch da ist keiner unterwegs und schaut ob da Grundpreisangab en etc. eingehalten werden, wäre ja auch mit deutlich mehr Aufwand verbunden...
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Keine Software ist 100%ig korrekt!
In gewissen seltenen Kombinationen sind Fehler unvermeidbar.
Von euch als Händlerbund erwarte ich, dass Ihr für die Händler Partei ergreift und gegen diese unmenschlichen Fehlentscheidun gen vorgeht! Setzt euch dafür ein, dass Abmachungen verboten werden.
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