Die Verkaufsplattform Ebay-Kleinanzeigen ist inzwischen auch ein Anlaufpunkt für gewerbliche Händler geworden. Kosten für Verkaufsanzeigen sind gering und die Reichweite hoch. Klar, dass auch Abmahner nicht ewig davor scheuen, hier tätig zu werden. Jedoch bisher ohne Erfolg, wie auch in einem aktuellen Fall das Oberlandesgericht Brandenburg im Fall von Informationspflichten entschieden hat.

Pflichten des Fernabsatzes greifen nicht
Dem Urteil des Oberlandesgericht Brandenburg (OLG Az.: 6 U 19/17) war eine Klage über eine Verkaufsanzeige auf der beliebten Plattform Ebay-Kleinanzeigen vorangegangen. Der anbietende Händler wurde verklagt, da er angeblich die Pflichten im Online-Handel nicht berücksichtigt hatte. Zu den angeblichen Fehlern zählten:
- Fehlen der Widerrufsbelehrung
- Fehlen des Muster-Widerrufsformulars
- Fehlende weiterer Informationspflichten
Das Gericht bestätigte die Ansicht aber nicht und wies die Klage ab. Nach Ausführung des Gerichts stellt die Anzeige noch kein Angebot auf Abschluss eines Vertrages dar, wie es im elektronischen Geschäftsverkehr, d.h. dem üblichen Online-Handel der Fall ist. Das Gericht stellt hierbei auch noch einmal klar, dass es im Gegensatz zu Ebay keine Möglichkeit gibt, unmittelbar einen Vertrag zu schließen. Womit auch die strengen Vorschriften zum Verbraucherschutz nicht direkt gelten.
Abmahner sollten lieber…
… den Ebay-Kleinanzeigen-Verkaufsguide lesen. Denn auch dort wird schon aufgeführt, dass eine Kleinanzeige, ob Händler oder privat, noch kein verbindliches Angebot darstellt. Vielmehr führt erst eine eigene, separate Verhandlung zu einem verbindlich geschlossenen Vertrag. Die Plattform soll auch weiterhin erst einmal ein Anzeigenportal sein und eben kein Online-Plattform-Shop. Daher sollten auch Hinweise auf Versand, Versandzeiten und AGB entfernt werden und sich auf die Artikelbeschreibung konzentriert werden. Lediglich ein Impressum sollte der Händler auch bei Ebay-Kleinanzeigen hinzufügen.
Vorsicht: Fernabsatz zu späterem Zeitpunkt
Händler sollten dennoch achtsam sein. Auch wenn das Gericht festgestellt hat, dass Informationspflichten nicht zum Zeitpunkt der Anzeige vorhanden sein müssen, heißt das nicht, dass Händler sich bei Ebay-Kleinanzeigen nicht an fernabsatzrechtliche Vorschriften halten müssen. Lediglich der Zeitpunkt wird nach hinten verlagert. In dem Moment, in dem ein Händler auf Anfrage ein Angebot senden, werden diese Vorschriften wieder aktiv. In diesem Fall müssen die notwendigen Rechtstexte manuell in die Nachricht eingesetzt werden, denn durch eine Annahme des Kunden kommt dann ein Vertrag zustande.
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Beispiel (eigene Erfahrung, als ich mal mein Auto Chiptunen lassen wollte): Das Angebot des "Dienstleisters " (im Wesentlichen ging es um die "Überlassung" ;) der entsprechenden Tools) wurde entfernt (hatte ihn dann nochmal angeschrieben, Daten waren bereits ausgetauscht) mit dem Hinweis, dass eine Vermietung/ein Verleih bereits gewerbliches Handeln darstellen würde - was bei genauerer Betrachtung Unsinn ist, da es sich klar um eine gelegentliche, private Vermietung handelte.
Lange Rede, kurzer Sinn: Auf der einen Seite redet man sich damit raus, dass dort veröffentlichte Anzeigen kein Angebot darstellen - auf der anderen, dass bestimmte Anzeigen nur von gewerblichen Anbietern eingestellt werden können die dann trotzdem, "Märchensteuer" ahoi, privat agieren können.
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