Wer als Händler im Rahmen von Werbung den Verbrauchern Versprechungen macht, der muss diese Versprechen auch einhalten und darf nicht irreführend werben. Das Oberlandesgericht Köln hat nun in einem Prozess entschieden, in dem es um die Frage geht, was der Ausdruck Rabatt „auf (fast) alles“ eigentlich bedeutet (Urteil OLG Köln vom 20.04.2018, Az. 6 U 153/17).

Prozentzeichen vor einer weißen Wand
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„30 % Rabatt auf (fast) alles“ klingt in den Ohren vieler Kunden wie ein äußerst vielversprechendes Angebot. Und genau aus diesem Grund dürfte sich ein hiesiger Möbelmarkt dazu entschlossen haben, mit diesem Versprechen zu werben.

Die Aufmachung der Werbung

Die Werbung fand sich in einem gefalteten Prospekt, wobei das Wort „fast“ nach Angaben des Oberlandesgerichts Köln im gefalteten Bereich, also im Knick des Prospekts, abgedruckt war. Zudem war es „deutlich kleiner und dünner gestaltet […] als der Rest des Textes“, heißt es in einer Pressemitteilung des OLG Köln.

Ob diese optische bzw. gestalterische Komponente „die Verbraucher in maßgeblicher Weise in die Irre geführt hat“ wurde im Rahmen des Urteils nicht klärend erläutert. Fest steht: Das Oberlandesgericht Köln stufte die Werbung als unzulässig ein. Als Grund wurde eine zugehörige Sprechblase aufgeführt, die bei den Verbrauchern einen irreführenden Eindruck erweckt habe. In dieser Blase wurden zahlreiche Produktgruppen wie etwa Polstermöbel, Wohnwände oder auch Küchen und Schlafzimmer gelistet, für die der Rabatt gelten solle. Abschießend hieß es, der Rabatt beziehe sich „einfach auf fast alles“.

Werbung mit vielen Ausnahmen

Das Problem: Der Rabatt war keineswegs uneingeschränkt, sondern nahm neben der Kategorie Gartenmöbel auch die Produkte von insgesamt 40 Herstellern aus, auf die der Rabatt eben nicht galt. Diese ausgenommenen Hersteller wurden vom beklagten Möbelmarkt in einer Anmerkung zur Werbung aufgelistet. Darüber hinaus gab es sogar noch weitere Einschränkungen für die Vergabe des Rabatts: So galten die 30 Prozent Preisnachlass laut OLG Köln beispielsweise nicht auf bereits reduzierte Produkte oder Angebote, die der Markt bereits über Prospekte, E-Mails oder Anzeigen bewarb.

„Der Senat führte aus, dass die Angaben zum Preisnachlass im Blickfang der Werbung objektiv falsch im Sinne einer sog. dreisten Lüge seien, d. h. einer objektiven Unrichtigkeit, für die kein vernünftiger Anlass bestanden habe. Eine solche Falschangabe könne auch nicht durch einen erläuternden Zusatz richtig gestellt werden“, heißt es weiter. Demzufolge sei die Werbung unzulässig.

Damit schloss sich das OLG einem erstinstanzlichen Urteil an, welches das Landgericht Köln bereits in der Vergangenheit gefällt hatte.